Eine besondere Herausforderung in der Sozialversicherung sind Vereinbarungen zur flexiblen Arbeitszeit. Sie können ein sinnvoller Benefit sein, von dem beide -Arbeitgeber und Arbeitnehmer- profitieren. Das besondere Prinzip dabei: Die Fälligkeit der Beiträge wird hinausgeschoben, solange das Entgelt aus dem zuvor erworbenen Wertguthaben gezahlt wird. Im Gegenzug besteht für den Arbeitnehmer Versicherungspflicht auch ohne, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Daraus können sich verschiedene Fallkonstellationen an Freizeitausgleichmodellen ergeben: Von einem Sabbatjahr bis hin zur Altersteilzeit aber auch kürzere Laufzeitmöglichkeiten wie der klassischen Gleitzeit können sich positiv und langfristig auf das Arbeitsverhältnis auswirken.

Für alle gilt generell: Wenn während der Freistellung der Sozialversicherungsschutz weiterbestehen soll, bedarf es einer Wertguthabenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten – ggf. auch im Rahmen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. Und: Das Entgelt darf im Freistellungszeitraum nicht unangemessen vom Entgelt während der vorangegangenen aktiven Arbeitszeit abweichen.

Die klassische Gleitzeit

Bei der klassischen Gleitzeitvereinbarung, also wenn die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit innerhalb gewisser Grenzen über Gleitzeit- oder Jahresarbeitszeitkonten angesammelt und später durch Freistellung ausgeglichen werden kann, besteht bei einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung die versicherungspflichtige Beschäftigung und damit der Sozialversicherungsschutz nur für maximal drei Monate fort.

Wertguthaben als Vereinbarung

Für eine längerfristige Regelung bedarf es einer so genannten Wertguthabenvereinbarung. Diese ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. So gibt es genaue Regelungen zur Führung und Verwaltung des Wertguthabenkontos, dieses muss gegen Insolvenz des Arbeitgebers gesichert sein und es muss auf einen neuen Arbeitgeber oder alternativ auf die Deutsche Rentenversicherung übertragbar sein.

Eine Zeitgrenze ist für den endgültigen Ablauf zu beachten, denn das Wertguthaben muss bis zum Ende des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze abgebaut sein oder wird dann endgültig aufgelöst. Das gilt unabhängig davon, ob daneben eine Altersrente bezogen wird. Es ist also möglich, neben dem Entgelt aus dem Wertguthaben eine vorgezogene Altersrente zu beziehen. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist dann allerdings Schluss. Sollte dann noch ein Rest Wertguthaben vorhanden sein, wird dieses als so genannter „Störfall“ behandelt und die Beiträge entsprechend abgerechnet. Ein solcher Störfall liegt vor, wenn ein aufgebautes Wertguthaben nicht wie ursprünglich vereinbart für eine Freistellung von der Arbeit genutzt wird, sondern vorzeitig ausgezahlt werden muss.

Altersteilzeitvereinbarung

Bei Altersteilzeitvereinbarungen gilt etwas anderes. Denn hier bestehen Sonderregelungen, beispielsweise zur Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge und für die Zahlung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge.

Wird die Altersteilzeitvereinbarung bis zur Regelaltersgrenze abgeschlossen, gleichwohl aber schon früher eine vorgezogene Altersrente bezogen, entfällt dieser Vorteil und die Aufstockungsbeträge sind dann steuer- und beitragspflichtig. Zudem werden keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge mehr gezahlt. Aus der Altersteilzeitvereinbarung wird dann eine normale Wertguthabenvereinbarung. In diesen Fällen ist eine Ummeldung erforderlich, da der Personengruppenschlüssel „103“ nur während der gesetzlich geregelten Alterszeitvereinbarung anzuwenden ist.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Lesen Sie angrenzend dazu die Steckbriefe Arbeitsentgelt und Flexirente. Der Gleichnamige Frage-Antwort-Katalog Arbeitsentgelt sowie Alter und Rente stehen Ihnen ebenfalls zur Verfügung.