Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern Zuschläge für Sonn- und Feiertags- oder Nachtarbeit zahlen (SFN-Zuschläge), sind diese in der Regel steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung: Die dafür vorgesehen Grenzwerte werden eingehalten. Zuschläge sind steuer- und beitragsfrei, wenn bei Sonntagsarbeit 50 Prozent des Grundlohns, bei Feiertagsarbeit 125 Prozent des Grundlohns und bei Nachtarbeit 25 Prozent des Grundlohns nicht überschritten werden.

Was passiert bei der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit?

Wenn Arbeitnehmer wegen Krankheit oder im Rahmen des Mutterschutzes der Arbeit fernbleiben müssen, haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgFG). Dies gilt nicht nur für das Grundentgelt, sondern auch für die SFN-Zuschläge, die bei Ableistung der Arbeit in dieser Zeit normalerweise angefallen wären. Das hängt damit zusammen, dass ein Beschäftigter wegen der Krankheit nicht schlechter gestellt werden darf.

Allerdings sind die Zuschläge in diesem Fall nicht steuer- und beitragsfrei, da das nur der Fall ist, wenn die Zuschläge auf Basis „tatsächlich geleisteter Arbeit“ gezahlt werden (§ 3 b Abs. 1 EStG). Folglich sind sie im Rahmen der Entgeltfortzahlung steuer- und beitragspflichtig.

Achtung bei Minijobs!

Auch Minijobber haben einen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da sie nicht schlechter gestellt werden dürfen als andere Beschäftigte. Genauso haben sie auch Anspruch auf die Zuschläge. So weit, so gut. Problem: Da die Zuschläge normalerweise beitragsfrei sind, werden sie nicht auf die Entgeltgrenze für Minijobs angerechnet. Werden die Zuschläge aber im Rahmen der Entgeltfortzahlung geleistet, entfällt eben die Beitragsfreiheit und das Entgelt muss bei der Prüfung der Versicherungspflicht berücksichtigt werden.

Beispiel bei einer Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat (2026)

Ihre Arbeitnehmerin Claudia verdient monatlich im Minijob bei Ihnen regulär 603 Euro. Hinzu kommen monatliche Zuschläge für Sonntagsarbeit in Höhe von 25 Euro.

Wird die Arbeit tatsächlich geleistet, sind die Zuschläge von 25 Euro steuer- und beitragsfrei. Das beitragspflichtige Entgelt beträgt entsprechend nur 603 Euro – und liegt somit innerhalb der Minijob-Grenzen.

Fehlt Claudia aufgrund von Krankheit, zahlen Sie ihr Entgelt in Höhe von 628 Euro fort. Allerdings sind die Zuschläge nunmehr steuer- und beitragspflichtig, so dass sich 628 Euro beitragspflichtiges Entgelt ergeben – wodurch die Minijob-Grenze von 603 Euro überschritten wird.

In diesem Fall greift eine wichtigeAusnahmeregel: Die dann als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Zuschläge wirken sich nicht auf den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. Es bleibt also bei der Versicherungsfreiheit. In diesen Fällen sind allerdings auch von dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Diese Ausnahmeregelung findet keine Anwendung für ebenfalls als Arbeitsentgelt zu berücksichtigende SFN-Zuschläge während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage, weil die Zahlung aus diesen Anlässen planbar und vorhersehbar ist.

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Mehr Informationen finden Sie in unserem Steckbrief Minijob mit Verdienstgrenze und dem Frage-Antwort-Katalog zu Minijobbern und Aushilfen.