Änderungen im AAG-Erstattungsverfahren zum 1. Januar 2022

Seit 2011 können Sie als Arbeitgeber Ihre AAG-Erstattungsanträge maschinell mit dem Datensatz „Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen“ (DSER) an die Krankenkassen übermitteln. Zum Jahreswechsel 2022 gelten die Änderungen im AAG-Verfahren für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2). Die Änderungen betreffen insbesondere Zeiten der Beschäftigungsverbote bei schwangeren Arbeitnehmerinnen.

Mutmaßlicher Termin für die Entbindung

Die Berechnung der Mutterschaftsfrist erfolgt auf Basis des mutmaßlichen Termins der Entbindung. Sie als Arbeitgeber kennen den Termin der Entbindung, da schwangere Arbeitnehmerinnen Ihnen diesen mitteilen müssen. Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern wird dieses Datum bisher systemseitig nicht automatisch an die Minijobzentrale übermittelt. Das hat in der Vergangenheit zu hohen Recherche-Aufwänden bei den Krankenkassen geführt. Ab dem 1. Januar 2022 ist die Angabe des Termins für die Entbindung Pflicht, wenn Sie die Erstattung für ein Beschäftigungsverbot oder für die Mutterschutzfrist beantragen.

Gut zu wissen: Eine Arbeitsunfähigkeit ist vorrangig vor einem Beschäftigungsverbot

In einer Schwangerschaft kann ein Arzt ein Beschäftigungsverbot für die werdende Mutter aussprechen. Oft überschneidet sich dabei ein individuelles Beschäftigungsverbot mit einer Arbeitsunfähigkeit. In diesen Fällen ist die Arbeitsunfähigkeit vorrangig. Für diese Zeiten können Sie keine Erstattung Ihrer Arbeitgeberaufwendungen für das Beschäftigungsverbot beantragen.

Weitere Anpassungen im Datensatz

  • Das Datenfeld „Mutmaßlicher Entbindungstag“ wird künftig genutzt, um im Fall eines Beschäftigungsverbotes oder eines Antrags auf Mutterschaftsgeld den tatsächlichen Entbindungstermin verpflichtend an die Krankenkasse zu übermitteln.
  • Ab sofort entfällt das Feld „Art der Abrechnung“, da es bisher nur für statistische Zwecke genutzt wurde.
  • Neu ist das Feld „Datensatz-ID Ursprungsmeldung“, um den Krankenkassen die Zuordnung von Stornierungen zu den Ursprungsmeldungen zu ermöglichen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Weitere Informationen können Sie in unseren Steckbriefen nachlesen:

Tipp: Nutzen Sie auch unseren Frage-Antwort-Katalog Werdende Mutter, um zu ermitteln, welche Meldepflichten ggf. auf Sie zukommen.

Und Profis lesen in unserer SV-Bibliothek die grundsätzlichen Hinweise zum Auslgeichsverfahren U1 und U2 sowie die Grundsätze und Verfahrensbeschreibung, die ab dem 1. Januar 2022 gelten.