Seit einigen Jahren gibt es nicht nur den gesetzlichen Mindestlohn – der aber für Auszubildende keine Anwendung findet – sondern auch eine Mindestausbildungsvergütung. Die findet sich nicht im Mindestlohngesetz, sondern im Berufsbildungsgesetz. Die Mindesteinkünfte in der Ausbildung sind oftmals niedriger als der Mindestlohn – sonst wäre ja auch keine besondere Regelung erforderlich. Die Mindestausbildungsvergütung wird jährlich angepasst. So auch für 2024. Das sind die neuen Mindestvergütungen für Auszubildende:
Beginn der Ausbildung 2020
- Ausbildungsjahr: 515,00 Euro
- Ausbildungsjahr: 607,70 Euro
- Ausbildungsjahr: 695,25 Euro
- Ausbildungsjahr: 721,00 Euro
Beginn der Ausbildung 2021
- Ausbildungsjahr: 550,00 Euro
- Ausbildungsjahr: 649,00 Euro
- Ausbildungsjahr: 742,50 Euro
- Ausbildungsjahr: 770,00 Euro
Beginn der Ausbildung 2022
- Ausbildungsjahr: 585,00 Euro
- Ausbildungsjahr: 690,30 Euro
- Ausbildungsjahr: 789,75 Euro
- Ausbildungsjahr: 819,00 Euro
Beginn der Ausbildung 2023
- Ausbildungsjahr: 620,00 Euro
- Ausbildungsjahr: 731,60 Euro
- Ausbildungsjahr: 837,00 Euro
- Ausbildungsjahr: 868,00 Euro
Beginn der Ausbildung 2024
- Ausbildungsjahr: 649,00 Euro
- Ausbildungsjahr: 766,00 Euro
- Ausbildungsjahr: 876,00 Euro
- Ausbildungsjahr: 909,00 Euro
In einem wichtigen Punkt sind die Mindestausbildungsvergütung und der Mindestlohn gleich: Auch wenn es der Fall sein sollte, dass sie widerrechtlich tatsächlich nicht gezahlt werden, so entsteht die Beitragspflicht trotzdem. Bei einer Betriebsprüfung würde der Prüfer also auf jeden Fall die Beiträge aus der Mindestvergütung nacherheben. Und: Es droht ein Bußgeld, das bis zu 5.000 Euro betragen kann.
Immer SV-pflichtig…
Auszubildende sind – ohne Rücksicht auf die Höhe der Vergütung – immer sozialversicherungspflichtig. Die Minijobgrenze von 538 Euro (2024) gilt ausdrücklich nicht. Zwar liegen die Mindestbeträge heute allgemein über der Entgeltgrenze, aber sie könnten auch einmal darunter liegen. Beispielsweise bei einer Ausbildung in Teilzeit, also mit verminderter Stundenzahl, oder wenn ein Tarifvertrag eine geringere als die gesetzliche Vergütung vorsieht – was rechtlich möglich wäre.
Ausbildung oder alles Midi Jobs?
Die Höhe der Vergütungen liegt grundsätzlich im Bereich des sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereichs, auch als Gleitzone oder Midi Job bekannt. Bei Midi Jobs, also bei einem regelmäßigen Entgelt zwischen 538 Euro und 2.000 Euro, werden die Beiträge nicht aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet, sondern aus einem geringeren Betrag, der über eine besondere Formel berechnet wird. Zudem gibt es einen – noch geringeren Betrag – aus dem der Arbeitnehmeranteil ermittelt wird. All das gilt für Auszubildende ausdrücklich nicht. Sie müssen also für Ihre Auszubildenden – wie bei anderen Arbeitnehmern (über der Midijobgrenze) auch – nur die Hälfte der Beiträge, berechnet aus dem tatsächlichen Entgelt, zahlen. Die andere Hälfte muss der Auszubildende tragen.
Ein besonderer Schlüssel…
Im Meldeverfahren gibt es für Auszubildende einen besonderen Personengruppenschlüssel, nämlich die „102“. Das hat gleich mehrere Bedeutungen. Zum einen ist dadurch klar, dass die Midijobregelung nicht anzuwenden ist, zum anderen hat es Auswirkungen auf die Rentenberechnung. Denn Zeiten der Berufsausbildung werden bei der Berechnung der Rentenhöhe anders berücksichtigt als die Zeiten als „normaler“ Arbeitnehmer. Die richtige Kennzeichnung ist also sehr wichtig.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Zum Thema Auszubildende stehen Ihnen weitere Informationen im Portal zur Verfügung, beispielsweise der Frage-Antwort-Katalog Auszubildender oder der Steckbrief Auszubildende. Zudem finden Sie Hinweise zur Beitragsberechnung bei Midi Jobs im Steckbrief Übergangsbereich.