Auszubildende sind zunächst einmal Arbeitnehmer – wie alle anderen auch. Allerdings gibt es einige Besonderheiten. So sind Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, sogar dann sozialversicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. Eine Regelung, die heute in der Praxis kaum noch Bedeutung hat (mit Ausnahme von Praktikanten), weil für die Auszubildenden zwar nicht der gesetzliche Mindestlohn gilt, dafür aber eine Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBIG). Eine Berufsausbildung ohne Entgelt kann es daher nicht mehr geben.

Auszubildende: Was Sie bei der Abgabe der Meldungen beachten müssen

Bei Ausbildungsbeginn müssen Sie als Arbeitgeber die obligatorische Anmeldung vornehmen. Zwar haben die jungen Leute in aller Regel bereits eine Rentenversicherungsnummer erhalten, kennen diese aber oft nicht. Deshalb ist hier die Abfrage der Rentenversicherungsnummer im Dialog-Verfahren der Normalfall.

Für die Anmeldung gelten dieselben Fristen und Inhalte wir bei anderen Beschäftigten auch. Allerdings müssen Sie einen besonderen Personengruppenschlüssel angeben, nämlich die „102“, in der Seefahrt die „141“. Grund dafür ist, dass Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung höher bewertet werden, also einen höheren Rentenanspruch für diese Zeit ergeben. Für Geringverdiener (Auszubildende mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 325 Euro) gilt ein besonderer Personengruppenschlüssel, der aber in der Praxis keine Anwendung mehr findet, da derzeit keine Ausbildungsvergütung mehr in dieser geringen Höhe gezahlt wird. Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung beträgt 2023 monatlich 620 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Zwar ist eine Unterschreitung in Tarifverträgen theoretisch möglich, allerdings ist keine Vergütung unter 325 Euro bekannt.

Beim Ende der Ausbildung müssen Sie – wenn Sie den Auszubildenden übernehmen – eine Ummeldung vornehmen und den Personengruppenschlüssel ändern. Denn die höhere Berücksichtigung des Entgelts in der Rentenversicherung endet mit dem Ende der Ausbildung.

Auch wenn das Entgelt höher angerechnet wird – Sie geben in der Meldung nur das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt an. Die Höherrechnung wird später von der Rentenversicherung vorgenommen.

Sofortmeldung für Azubis?

Wenn Ihr Unternehmen zu einer Branche gehört, für die die Vorschriften über die Sofortmeldungen gelten, müssen Sie auch für Auszubildende vor Beginn der Tätigkeit diese Sofortmeldung vornehmen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Nutzen Sie unseren Frage-Antwort-Katalog Auszubildender um alle Aufgaben zu überblicken, die für die Meldung eines neuen Auszubildenden anstehen. Sie erhalten im Ergebnis auch eine Checkliste, die Sie bequem abarbeiten können. Kompakte Informationen zum Thema Ausbildung lesen Sie im Steckbrief Auszubildende.