Damit die betriebliche Ausbildung attraktiv ist oder noch attraktiver wird, ist eine ständige Anpassung an die technische und gesellschaftliche Entwicklung notwendig. Grundlage für die Ausbildung in den derzeit 327 anerkannten Ausbildungsberufe in Industrie und Handwerk, im öffentlichen Dienst, in der Hauswirtschaft, der Landwirtschaft, der Seeschifffahrt und in „Freien Berufen“ ist die jeweilige Ausbildungsordnung. Ein Verzeichnis aller anerkannten Ausbildungsberufe finden Sie beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).
Das sind „die Neuen“
Zum 1. August 2022 sind zwei neue und zwölf modernisierte Ausbildungsordnungen in Kraft getreten. Und das sind die beiden neuen:
- Binnenschifffahrtskapitän/Binnenschifffahrtskapitänin
- Fachkraft Küche
Überarbeitet, modernisiert und zum Teil aufgesplittet (in verschiedene Fachrichtungen) wurden folgende Ausbildungsordnungen:
- Binnenschiffer/Binnenschifferin
- Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport/Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
- Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung/Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
- Fachkraft für Gastronomie
- Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
- Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie
- Hotelfachmann/Hotelfachfrau
- Kaufmann für Hotelmanagement/Kauffrau für Hotelmanagement
- Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
- Koch/Köchin
- Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte
- Zahntechniker/Zahntechnikerin
Wie müssen Sie Ihre Azubis anmelden?
Ihre Azubis sind sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet natürlich, dass Sie diese auch bei der Krankenkasse als Einzugsstelle anmelden müssen. Dabei sind ein paar Besonderheiten zu berücksichtigen.
Oft kennen die Auszubildenden nicht ihre Rentenversicherungsnummer. Diese können Sie über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm ermitteln. Die vergebene Nummer erhalten Sie dann elektronisch zurückgemeldet. Sie können dann – als erster Arbeitgeber – auch einen Sozialversicherungsausweis für den Auszubildenden beantragen.
Ansonsten gelten die üblichen Regelungen für An-, Ab-, Jahres- und Unterbrechungsmeldungen, wie für Ihre anderen Mitarbeiter auch.
Ein besonderer Schlüssel ist wichtig!
Zwei Besonderheiten bei den Schlüsselzahlen sollten Sie aber noch beachten. Zum einen bei der Angabe der Tätigkeit. Hier ist in der siebten Stelle der Ausbildungsabschluss anzugeben. Grundsätzlich kommt hier die Schlüsselzahl „1“ (Ohne beruflichen Ausbildungsabschluss) in Frage. Es sei denn, es handelt sich um eine zweite Ausbildung.
Noch wichtiger ist die zweite Besonderheit: Der Personengruppenschlüssel. Für Auszubildende müssen Sie hier den Schlüssel 102 angeben (bei der Seefahrt 141). Der Grund dafür liegt in der besonderen Berücksichtigung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese werden bei der späteren Rentenberechnung höher bewertet. Deshalb ist beim Wechsel von der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis eine Ummeldung erforderlich (Wechsel des Personenkreises). Bitte denken Sie auch daran, nach Abschluss der Ausbildung bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis den Tätigkeitsschlüssel in die „2“ (Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung) zu ändern.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Was Sie bei Ihren Azubis hinsichtlich der Sozialversicherung und Meldungen sonst noch beachten müssen, können Sie in unserem Steckbrief Auszubildende nachlesen. Für die Neueinstellung eines Azubis können Sie auch unseren Frage-Antwort-Katalog Auszubildender nutzen. Hier werden Sie Schritt für Schritt zum richtigen Ergebnis geleitet.