Im Meldeverfahren zur Sozialversicherung kommt es immer wieder vor, dass bereits übermittelte Meldungen nachträglich berichtigt werden müssen. Ursache sind häufig unzutreffende oder unvollständige Angaben, etwa zum Entgelt oder zum Versicherungsverhältnis. Aus Arbeitgebersicht stellt sich dann vor allem die Frage, in welchen Fällen eine Korrektur erforderlich ist und wie diese im Verfahren umzusetzen ist.
Regelmäßig erfolgt die Berichtigung durch die Stornierung der ursprünglichen Meldung und die erneute Abgabe mit den zutreffenden Daten. Meldungen müssen beispielsweise korrigiert werden, wenn sie falsche oder unvollständige Angaben, insbesondere zum Entgelt oder zum Versicherungsverhältnis enthalten. Das kann etwa bei einer Änderung des Versicherungsverhältnisses (falsche Beurteilung) oder des rentenversicherungspflichtigen Entgelts, etwa im Zuge einer Beitragserstattung der Fall sein. Mitunter stimmen auch die vom Arbeitgeber übermittelten Daten nicht mit den Bestandsdaten der Einzugsstelle überein.
Die Korrektur der Meldung erfolgt, indem die ursprüngliche Meldung storniert und eine neue, korrigierte Meldung erstellt wird.
Die Aufgabe der Einzugsstellen bei fehlerhaften Meldungen
Die Einzugsstellen führen einen automatisierten Abgleich der Arbeitgebermeldungen mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprüfungen) durch. Bei festgestellten Abweichungen klären die Einzugsstellen diese mit dem meldepflichtigen Arbeitgeber. Stellt sich heraus, dass die Meldung fehlerhaft war, veranlassen sie die Korrektur durch den Arbeitgeber und überwachen deren Eingang. Das gilt insbesondere nach Beitragserstattungen. In einigen Fällen können die Meldungen bereits im Vorfeld technisch zurückgewiesen werden (Fehlermeldung über den GKV‑Kommunikationsserver).
Die Krankenkassen nehmen grundsätzlich keine inhaltlichen Korrekturen von Arbeitgebermeldungen vor. Die Berichtigung ist vielmehr vom Arbeitgeber vorzunehmen.
Wann kann die Einzugsstelle eine fehlerhafte Meldung korrigieren?
Seit 2026 besteht allerdings eine Ausnahmeregelung, nach der die Krankenkassen bzw. die Minijob-Zentrale Meldungen unter bestimmten Bedingungen auch selbst korrigieren dürfen.
Die Voraussetzungen dafür sind, dass der betroffene Beschäftigte damit einverstanden ist und der Arbeitgeber die Meldung trotz Aufforderung nicht korrigiert hat.
Generell ausgenommen von der Korrektur sind allerdings Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt und zur Betriebsnummer, diese Daten dürfen von der Krankenkasse nicht verändert werden.
Nach der vorgenommenen Änderung erhalten der Beschäftigte und der Arbeitgeber eine Kopie der korrigierten Meldung.
Wenn eine bereits übermittelte Meldung nicht mehr geändert werden kann
Bei länger zurückliegenden Fehlern kann es sein, dass eine Korrektur über das Entgeltprogramm nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen muss die Stornierung und Neumeldung über das SV-Meldeportal erfolgen.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Mehr zum Meldeverfahren lesen Sie in unseren Steckbriefen Meldungen, Meldegründe, Personengruppenschlüssel, Beitragsgruppenschlüssel sowie Beitragsnachweis. Zu Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis stehen Ihnen ebenso unsere Frage-Antwort-Kataloge zur Verfügung, wie etwas Arbeitsentgelt, Dauer und Weiterbeschäftigung, Krankheit und Unfall oder zur Alter und Rente.
