Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten pflichtversichert und damit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge, genauso wie abhängig Beschäftigte. Die andere Beitragshälfte, die bei Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber getragen wird, wird durch einen Bundeszuschuss und durch die Künstlersozialabgabe finanziert. Die Künstlersozialversicherung wird über die Künstlersozialkasse (KSK) abgewickelt.

Wer muss die Künstlersozialabgabe entrichten?

Die Künstlersozialabgabe muss von Unternehmen entrichtet werden, die selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen und deren Leistungen vergüten. Die Abgabepflicht ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt. Das betrifft zwei Arten von Unternehmen:

Zum einen sind das so genannte typische Verwerter: Das sind Unternehmen, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen, wie beispielsweise Verlage, Galerien, Theater, Orchester, Werbeagenturen oder Unternehmen, die Eigenwerbung betreiben.

Zahlen müssen aber auch Unternehmen, die nur gelegentlich selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Dabei gibt es eine so genannte Bagatellgrenze. Liegt die Auftragssumme nicht über 700 Euro pro Kalenderjahr, entfällt die Abgabepflicht. Diese Grenze wird 2026 auf 1.000 Euro angehoben.

Die Abgabe ist nur zu leisten, wenn die Aufträge an selbstständige natürliche Personen vergeben werden, die künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Werden die Zahlungen hingegen an eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) oder eine Personengesellschaft (z. B. OHG, KG) geleistet, sind diese nicht abgabepflichtig. Hier geht man davon aus, dass die dann ausführenden Personen in einem Arbeitsverhältnis zum Auftragnehmer stehen. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob der Künstler oder Publizist selbst sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.

Keine Abgabe leisten Arbeitgeber, die Künstler oder Publizisten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigen – diese zahlen die normalen Sozialversicherungsbeiträge aufgrund dieser Beschäftigung.

Aus welchem Betrag wird die Abgabe berechnet?

Für die Berechnung der Abgabe werden alle Entgelte herangezogen, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden. Dazu gehören auch Nebenkosten wie Material- oder Transportkosten, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen sind. Nicht berücksichtigt werden hingegen die zu zahlende Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Zahlungen an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder VG-Wort.

Das so ermittelte Bemessungsentgelt wird mit dem Umlagesatz multipliziert, das Ergebnis stellt dann die zu zahlende Künstlersozialabgabe dar.

Was muss an wen gemeldet werden?

Die Unternehmen, die zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, müssen sich eigenständig bei der KSK melden. Dazu müssen sie alle relevanten Angaben zu den gezahlten Entgelten an die KSK übermitteln. Für die Meldung gibt es spezielle Vordrucke bei der KSK. Auch eine elektronische Übermittlung ist möglich, allerdings nicht im Rahmen des üblichen DEÜV-Meldeverfahrens, sondern über eine spezielle Internetseite: Online-Formulare: Künstlersozialkasse. Dazu ist eine Registrierung bei der Bund-ID erforderlich.

Bis zum 31. März des Folgejahres müssen abgabepflichtige Unternehmen der KSK die im Vorjahr gezahlten Nettoentgelte an selbstständige Künstler oder Publizisten melden. Das ist die Grundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe. Auf Basis der gemeldeten Entgelte des Vorjahres und des aktuellen Abgabesatzes legt die KSK dann die monatlichen Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr fest. Die Vorauszahlungen gelten für den Zeitraum vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres.

Übrigens: Überprüft wird das ganze Verfahren von der Rentenversicherung im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung bei den Unternehmen.

Unser Service im Informationsportal

Wenn Sie prüfen wollen, ob Sie eine besondere Abgabe für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlen müssen, nutzen Sie unseren Frage-Antwort-Katalog Künstlersozialabgabe und lesen Sie unseren gleichnamigen Steckbrief Künstlersozialabgabe.