Auch Minijobber haben einen Urlaubsanspruch – mit den vollen Ansprüchen wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaub.

Welchen Urlaubsanspruch hat ein Minijobber?

Ganz einfach: Denselben wie jeder andere Beschäftigte im Unternehmen auch. Allerdings natürlich angepasst an den Umfang der Beschäftigung. Auf jeden Fall gilt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen, ausgehend von einer sechs-Tage-Woche.

Vereinfacht gesagt: Vier Wochen im Jahr darf auch der Minijobber bezahlten Urlaub machen. Die Anzahl der Arbeitstage richtet sich nach der Anzahl der wöchentlichen Beschäftigungstage. Wird die Arbeit also regelmäßig an fünf Tagen in der Woche ausgeübt, hätte der Mitarbeiter einen Mindestanspruch von 20 Arbeitstagen. Arbeitet er hingegen nur an zwei Tagen in der Woche, wären es acht Arbeitstage. In jedem Fall also vier Wochen.

Gilt für das Unternehmen ein Tarifvertrag mit einem höheren Urlaubsanspruch, so wirkt sich das – gegebenenfalls anteilig – auch für die Minijobber aus.

Urlaubsabgeltung – aber wie?

Der gesetzliche Mindesturlaub muss verpflichtend gewährt und genommen werden. Er kann daher nicht in bar abgegolten werden, außer bei einer Beendigung der Beschäftigung. Ansonsten können Arbeitgeber und Mitarbeiter eine Auszahlung in bar anstelle der freien Tage vereinbaren.

Die Urlaubsabgeltung in Bar erfolgt in der Regel, wenn der Urlaub nicht vollständig genommen werden kann, weil betriebliche Gründe die Anwesenheit des Mitarbeiters unabdingbar machen. Oder wenn das Beschäftigungsverhältnis endet und der Urlaub aus diesem Grund nicht mehr genommen werden kann. Das gilt beispielsweise auch, wenn die Beschäftigung nach einer längeren Krankheit wegen eines Rentenbezugs beendet wird oder der Mitarbeiter verstirbt.

Wird der Minijob dann versicherungspflichtig?

In der Regel ist das nicht der Fall. Durch die Barabgeltung kann natürlich das eigentliche Maximaleinkommen des Minijobbers von 520 Euro monatlich (jährlich 6.240 Euro) überschritten werden. Es gibt aber eine Sonderregelung, wonach bis zu zweimal innerhalb eines Jahres der monatliche Grenzwert überschritten werden kann, ohne dass deshalb Versicherungspflicht eintritt. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung unvorhergesehen ist.

Da arbeitsrechtlich der Urlaubsanspruch grundsätzlich wahrzunehmen ist, kann man von einer unvorhersehbaren Situation ausgehen, wenn dieser ausnahmsweise ausgezahlt wird. Das gilt ganz besonders bei einer Abgeltung beim Ende der Beschäftigung. Eine rückwirkende Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Entgeltgrenze tritt also nicht ein. Anders könnte es allerdings aussehen, wenn die Abgeltung des den Mindesturlaubsanspruch überschreitenden Urlaubs jedes Jahr vorgenommen wird.

Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung

Die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubsanspruchs in bar stellt immer eine Einmalzahlung dar (im Gegensatz zum laufenden Entgelt) und ist entsprechend zu behandeln. Die Zahlung ist dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum zuzuordnen. Eine Ausnahme kann bei einer Zahlung in den Monaten Januar bis März (so genannten Märzklausel) gelten, das trifft aber für Minijobber nicht zu.

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Lesen Sie dazu unsere Steckbriefe Minijob mit Verdienstgrenze und Einmal- und Sonderzahlungen.