Bundesurlaubsgesetz: Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Jahr genommen werden
Der Anspruch auf Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Dort steht ganz klar: Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Ansonsten verfällt er. Dabei gilt es zu beachten: Der Urlaub verfällt nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss auf den Verfall hinweisen. Dies sollte unbedingt rechtzeitig schriftlich erfolgen. Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das Folgejahr ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Dringende persönliche oder betriebliche Gründe
Der Arbeitnehmer kann den Urlaub auf das Folgejahr übertragen und den Resturlaub bis zum 31. März nehmen. Achtung: Die Übertragung muss aus zwingenden privaten oder betrieblichen Gründen erfolgen. Dies könnte zum Beispiel eine längere Arbeitsunfähigkeit oder die Pflege eines Angehörigen sein. Betriebliche Gründe sind beispielsweise saisongebundene Aufträge oder Probleme im Betriebsablauf. Liegt ein dringender Grund vor, wird der Urlaub automatisch und ohne Antrag auf das Folgejahr übertragen.
Urlaubsverfall bei langer Krankheit
Kann ein Arbeitnehmer den Urlaub auch nach Übertragung auf das Folgejahr wegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen, bleibt der Urlaubsanspruch als Freizeitausgleich grundsätzlich erhalten. Bei einer Arbeitsunfähigkeit über mehrere Jahre hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (BAG v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10).
Anspruch auf Resturlaub bei Kündigung
Bei einem Jobwechsel im Laufe des Jahres kann der Arbeitnehmer seinen bestehenden Urlaub auch beim neuen Arbeitgeber nehmen. Damit Urlaub nicht doppelt beansprucht wird, muss der alte Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber ausstellen, wie viel Urlaub bereits genommen oder abgegolten wurde.
Resturlaub bei Kündigung richtig berechnen
Ist der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt und scheidet im laufenden Jahr in der zweiten Jahreshälfte (ab Juli) aus, hat er Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub. Anders ist es bei Kündigung in der ersten Jahreshälfte. Hier besteht pro Monat ein Anspruch auf ein zwölftel des Jahresurlaubs. Erfolgt die Kündigung beispielsweise zum 31. Mai mit 25 Urlaubstagen pro Jahr wird der Urlaub so berechnet:
5 Monate geteilt durch 12 Monate = Faktor 0,42
0,42 mal 25 Urlaubstage = 10,42 Tage Resturlaub
Wichtig: Abrunden ist nicht mehr erlaubt!
Resturlaub bei Kurzarbeit
In der Corona Pandemie sind viele Betriebe in Kurzarbeit. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer können auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen. Besteht ein Anspruch auf Resturlaub aus dem Vorjahr, muss dieser genommen werden, bevor Kurzarbeitergeld beansprucht wird. Bestehen jedoch dringende Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs, muss dieser nicht vorrangig eingesetzt werden.
Urlaubsverfall nach dem 31. März
Wird der Urlaub bis zum Jahresende und auch nach der Übertragung auf das nächste Jahr nach dem 31. März des Folgejahres nicht genommen, entfällt er nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich ersatzlos. Der Verfall eines Mindest-Urlaubsanspruchs kann jedoch nur nach sehr strengen Voraussetzungen erfolgen. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass er seinen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
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Falls Ihr Arbeitnehmer einmal unbezahlten Urlaub nehmen möchte, können Sie die Voraussetzungen dafür in unserem Frage-Antwort-Katalog Unbezahlter Urlaub prüfen.