Wenn Sie einen Mitarbeiter ins Ausland schicken möchten, so gilt im Falle einer Entsendung innerhalb der EU- oder EWR-Staaten oder in die Schweiz weiter das deutsche Sozialversicherungsrecht. Als Nachweis stellt die zuständige Stelle – in der Regel die Krankenkasse, die Rentenversicherung, die DVKA oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung – die bekannte A1-Bescheinigung aus. Die ist für die ausländischen Behörden und Versicherungsträger bindend. Was umgekehrt genauso gilt, also eine von einem ausländischen Träger ausgestellte A1-Bescheinigung bindet die deutschen Versicherungsträger und Behörden.
Stornierung aufgrund Änderungen
Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung wirkt immer in die Zukunft, im Regelfall bis zu zwei Jahren, der maximalen Entsendedauer nach den einschlägigen EU-Verordnungen. Deshalb kann in dieser Zeit einiges passieren. So kann die eigentlich geplante Entsendung vielleicht gar nicht stattfinden. Dann muss die A1-Bescheinigung storniert werden, damit es bei einer späteren Entsendung nicht zu Problemen kommt.
Auch während der Entsendung kann es zu Änderungen kommen, beispielsweise wenn die Entsendung vorzeitig beendet wird. Dann ist eine Anpassung der Bescheinigung vorzunehmen.
In einigen Fällen kann die Entsendung durch eine längere Krankheit des Mitarbeiters unterbrochen werden. Dann ist ebenfalls eine Korrektur erforderlich, damit diese Zeit an den Entsendezeitraum angehängt werden kann. Auch wenn der erkrankte Mitarbeiter von einem anderen Mitarbeiter ersetzt werden soll, ist eine entsprechende Korrektur erforderlich. Der neue Mitarbeiter darf dann übrigens nur längstens für den Rest der maximalen Entsendedauer des erkrankten Mitarbeiters entsandt werden.
Was tun bei fehlerhafter A1-Bescheinigung?
Auch wenn die A1-Bescheinigung aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben irrtümlich ausgestellt wurde, entfaltet sie bis zu einer offiziellen Rücknahme ihre volle rechtliche Wirkung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die falschen Angaben versehentlich oder aus anderen Gründen nicht korrekt waren.
Die Wirkung der A1-Bescheinigung wird bleibt bestehen, bis sie von der zuständigen Stelle wie etwa der zuständigen Krankenkasse oder der Rentenversicherung formell aufgehoben wird. Erst ab diesem Zeitpunkt endet auch ihre rechtliche Gültigkeit. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die zuständige Behörde in solchen Fällen schnell über die fehlerhaften Angaben informiert wird, damit eine zeitnahe Korrektur erfolgen kann.
Wenn es Unstimmigkeiten gibt
Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass die ausländische Behörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgestellten A1-Bescheinigung hat. Für solche Fälle ist ein Vermittlungs- und Dialogverfahren zwischen den Behörden vorgesehen.
Was für den Arbeitgeber wichtig ist
Aus alle dem zeigt sich, wie wichtig es ist, dass der Arbeitgeber zum einen die zutreffenden Angaben macht und zum anderen auch bei Veränderungen die ausstellende Stelle informiert. Die Ausstellung der A1-Bescheinigung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg im Rahmen des digitalen Meldeverfahrens. Das geschieht entweder aus einem dafür geprüften und zugelassenen Entgeltabrechnungsprogramm heraus oder über das SV-Meldeportal.
Bei Fragen zur A1-Bescheinigung wenden Sie sich bitte an die fachlichen Ansprechpartner der jeweiligen Krankenkasse oder – im Fall von Mitgliedschaften bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen – an die Deutsche Rentenversicherung. Beide Stellen unterstützen Sie bei der Klärung von Zuständigkeiten und dem weiteren Vorgehen.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Weitere Informationen finden Sie in unseren Steckbriefen Beschäftigung im Ausland und Entsendung. Außerdem steht Ihnen unser Frage-Antwort-Katalog Auslandseinsatz und Antragsverfahren zur Verfügung.