Eine Berufskrankheit wird in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) als Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt. In Einzelfällen kann die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse eine weitere Berufskrankheit anerkennen.

Streichung des Unterlassungszwangs

Bei einigen Berufskrankheiten gab es den sogenannten Unterlassungszwang. Das bedeutete, dass die Berufskrankheit zwar anerkannt war, der Versicherte war aber von wesentlichen Leistungen ausgeschlossen, wenn er seine Tätigkeit nicht aufgegeben hat. Dieser Unterlassungszwang entfällt nun.

Rückwirkende Geltung bei Aufnahme in BK-Liste

Die BK-Liste erfährt regelmäßige Aktualisierungen. Jetzt gilt der Grundsatz, dass die Berufskrankheit auch bei denjenigen anerkannt wird, die bereits vor Aufnahme der Krankheit in die Liste an dieser Krankheit litten.

Wissenschaft und Forschung gestärkt

Der ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hat nun eine gesetzliche Grundlage mit klarer Aufgabenstellung, damit die wissenschaftlichen Erkenntnisse schnell praktische Wirkung haben. Dazu kommt ein gesetzlicher Forschungsauftrag an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. UV-Träger sind die Berufsgenossenschaft und Unfallkassen.

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