Zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums gibt es in aller Regel eine Lücke. Denn für die Sozialversicherung endet die Studenteneigenschaft mit Ablauf des Monats, indem die Prüfung offiziell als bestanden bescheinigt wird. Als Student gilt der Betroffene aber erst wieder frühestens mit Beginn des folgenden Semesters. In der Zwischenzeit ist er dann fast ein „normaler“ Arbeitnehmer.

Sonderregelung bei Werkstudenten

Für eingeschriebene Studenten gilt das so genannte Werkstudentenprivileg. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Mehr dazu finden Sie in unserem Steckbrief Werkstudent.

Sie beschäftigen einen Arbeitnehmer über den Abschluss als Bachelor hinaus

Die Werkstudentenregelung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem Ihr Beschäftigter sein Prüfungszeugnis erhält. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Werkstudentenregelung nicht mehr. Damit beginnt auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungspflicht. Sie müssen Ihren Beschäftigten daher ummelden.

  • Abmeldung zum Ende des Monats: Grund der Abgabe „32“, Personengruppe „106“ (Student), Beitragsgruppen „0100“
  • Anmeldung zum Folgetag: Grund der Abgabe „12“, Personengruppe „101“ („normaler Arbeitnehmer“), Beitragsgruppen „1111“

Sie ändern den Beschäftigungsumfang in einen Minijob

Wenn Sie das Entgelt so weit verringern, dass die Verdienstgrenze für Minijobs nicht überschritten wird, bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie müssen dann die Pauschalbeiträge für Minijobs zahlen, der Beschäftigte die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag (wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt). Auch bei dieser Konstellation müssen Sie eine Ummeldung vornehmen:

  • Abmeldung (Krankenkasse): Grund der Abgabe „31“, Personengruppe „106“ (Student), Beitragsgruppen „0-1-0-0“
  • Anmeldung (Minijob-Zentrale): Grund der Abgabe „11“, Personengruppe „109“ (Minijob mit Entgeltgrenze), Beitragsgruppen „6100“ (bei Befreiung von der Rentenversicherung „6500).

Sie stellen einen Mitarbeiter befristet ein

Wenn Sie einen Mitarbeiter für die Zeit zwischen dem Abschluss als Bachelor und dem Masterstudium neu einstellen und die Beschäftigung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristen, handelt es sich um einen kurzfristigen Minijob. Wie auch bei einer befristeten Beschäftigung zwischen Abitur und Studienbeginn gilt der Mitarbeiter in dieser Zwischenzeit nicht als berufsmäßig tätig. Daher kann der kurzfristige Minijob versicherungsfrei bleiben. Sie müssen dann die Anmeldung bei der Minijobzentrale vornehmen:

  • Anmeldung (Minijob-Zentrale): Grund der Abgabe „11“, Personengruppe „110“ (kurzfristiger Minijob), Beitragsgruppen „0000“

Unser Service für Sie im Informationsportal

Bitte nutzen Sie für weitere Informationen insbesondere unsere Steckbriefe Minijob mit Verdienstgrenze, Kurzfristiger Minijob und Werkstudenten. Außerdem können Sie versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigungen über unseren Frage-Antwort-Katalog Minijobber und Aushilfe abklären.