Das Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden, eine Entsendebescheinigung benötigen, ist bekannt. Das aber auch Selbstständige einen solchen Nachweis benötigen, wissen viele nicht.

Wozu dient die Entsendebescheinigung?

Eigentlich gilt aufgrund des so genannten Territorialprinzips immer das Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Da das aber zu einem hohen Verwaltungs- und Kostenaufwand führt, haben sich die EU-, EWR-Staaten, die Schweiz und Großbritannien darauf verständigt, dass bei einer vorübergehenden und auf nicht mehr als 24 Monate befristeten Auslandsbeschäftigung das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates weitergelten soll. Der Beschäftigungsstaat verzichtet insoweit auf seine Rechte aus dem Territorialprinzip. Zu den EWR-Staaten gehören Island, Liechtenstein und Norwegen.

Die Grundlage dafür ist in den einschlägigen EU-Verordnungen (EU-VO 883/2004 und EU-VO 1231/2010) zu finden. Sie gilt – mit wenigen Ausnahmen – nicht nur für Staatsangehörige der genannten Staaten, sondern auch für Drittstaatsangehörige.

Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass im Beschäftigungsstaat keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Das betrifft neben den Beschäftigten bzw. deren Arbeitgebern auch selbstständig Tätige.

Wann muss ich als Selbstständiger eine A1-Bescheinigung beantragen?

Die A1-Bescheinigung ist grundsätzlich bei jeder Tätigkeit im Ausland erforderlich. Das gilt auch für kurzfristige Einsätze von wenigen Tagen oder sogar nur Stunden. Die Bescheinigung muss vor Beginn des Auslandsaufenthaltes vorliegen. Bei sehr kurzfristigen Aufträgen ist es mitunter schwierig, da auch die ausstellenden Stellen etwas Zeit benötigen. Dann reicht in der Regel der Nachweis aus, dass die Bescheinigung zumindest schon beantragt wurde. Die ausgestellte Bescheinigung kann dann ggf. nachgereicht werden.

Wo und wie kann ich die A1-Bescheinigung beantragen?

Zuständig für die Ausstellung der A1-Bescheinigung ist bei Selbstständigen in erster Linie die gesetzliche Krankenkasse, bei der eine Versicherung besteht. Ist der Selbstständige privat krankenversichert, ist die Rentenversicherung zuständig. Ausnahme: Für privat krankenversicherte Mitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist die ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) der richtige Ansprechpartner.

Die Bescheinigung kann nur auf elektronischem Weg beantragt werden. Dieser Weg und auch die ebenfalls digitale Rückmeldung der zuständigen Stelle ist gesetzlich vorgeschrieben. Für Selbstständige ist die Beantragung über das SV-Meldeportal möglich. Die Registrierung und der Zugang zum Portal ist entweder über das ELSTER-Organisationszertifikat oder über die BundID möglich.

Der Ablauf für den Antrag eines Selbstständigen auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist auf der Seite des SV-Meldeportals in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung dargestellt: Beantragung A1-Bescheinigung für Selbstständige. Hinweise zur Registrierung und die dafür notwendigen Links finden Sie auf der Seite des SV-Meldeportals.

Was passiert nach dem Antrag?

Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung wird von der zuständigen Stelle zeitnah geprüft und beantwortet. Die Rückmeldung erfolgt ebenfalls über das SV-Meldeportal. Entweder wird dann die A1-Bescheinigung als PDF übermittelt, oder der Grund für die Ablehnung des Antrags bekanntgegeben. Über die Rückmeldung wird der Antragsteller per E-Mail informiert und kann die Antwort dann im SV-Meldeportal abrufen.

Andere Staaten

Hinweis: Vergleichbare Regelungen gibt es auch mit einigen anderen Staaten aufgrund so genannter bilateraler Sozialversicherungsabkommen. Hier ist die Beantragung einer Entsendebescheinigung bisher noch auf Vordrucken vorgesehen. Welche Länder das sind und für welche Sozialversicherungszweige die jeweiligen Abkommen gelten, können Sie auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) nachlesen. Dort finden Sie auch die dafür benötigten Vordrucke.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Lesen Sie bitte ergänzend unsere Steckbriefe Beschäftigung im Ausland und Entsendung. Diese beziehen sich zwar in erster Linie auf die Entsendung von Arbeitnehmern, aber die dargestellten Grundsätze gelten analog auch für selbstständige Tätige, die im Ausland arbeiten wollen.