Ein Sabbatjahr oder eine andere vorübergehende Freistellung kann durch ein so genanntes Wertguthaben finanziert werden. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seiner Vergütung verzichtet und dieses dem Wertguthaben zugeführt wird. Aus diesem Wertguthaben werden dann bei einem Sabbatjahr Zahlungen geleistet. Für ein solches Wertguthaben gibt es einige Regeln zu beachten.

Vergütung geklärt. Doch was ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen?

Bei der Einzahlung eines Teils der Vergütung wird für diesen Betrag die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge hinausgeschoben. Gezahlt werden diese erst, wenn das Wertguthaben ausgezahlt wird. Zugleich bleibt in solchen Fällen die Sozialversicherungspflicht durchgehend bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass das aus dem Wertguthaben entnommene Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zu dem vorherigen Arbeitsentgelt steht.

Grundsätze einer Wertguthabenvereinbarung

Es muss eine schriftliche Wertguthabenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Dann wird Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber geführten Wertguthaben angespart. Das Wertguthaben muss als Geld- und nicht als Zeitguthaben geführt werden. Es wird verzinst und im Falle einer Freistellung oder bei Teilzeit durch den Arbeitgeber wieder ausgezahlt. Das Wertguthaben muss zudem gegen Insolvenz geschützt sein.

Wann ist Schluss?

Wann das Wertguthaben für eine Freistellung genutzt wird und für welchen Zeitraum, wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Dabei sind allerdings einige Mindest- und Höchstbeträge zu beachten.

Schluss muss aber spätestens mit Ablauf des Monats sein, in dem der Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreicht. Falls er vorher eine Rente bezieht, ist mit Rentenbeginn Schluss. Sollte dann noch Wertguthaben übrig sein, muss es in einer Summe ausgezahlt werden. Kann ein Wertguthaben nicht wie vorgesehen für die Freistellung verwendet werden (z.B. auch bei Beendigung der Beschäftigung), spricht man von einem „Störfall“.

Eine besondere Beitragsberechnung

Muss das Wertguthaben in bar ausgezahlt werden (gleich aus welchem Grund), kann die Summe nicht als „normale“ Einmalzahlung behandelt werden, da sie ja teilweise über viele Jahre angespart worden sind. Bei der für Einmalzahlungen geltenden Beitragsberechnung würden dann zu wenig Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, da sich diese Berechnung immer nur auf ein Kalenderjahr bezieht. Vielmehr müssen bei einem Wertguthaben über die Jahre des Ansparens die beitragspflichtigen Entgeltteile dokumentiert werden. Daraus wird dann der bei einem Störfall zu berücksichtigender beitragspflichtiger Teil berechnet.

Für die Meldung des so ermittelten beitragspflichtigen Entgelts gibt es sogar einen besonderen Meldegrund, nämlich die „55“. Dadurch wird sofort deutlich, dass es sich um Entgelt für mehrere Jahr handelt – was wichtig ist für die Rentenberechnung.

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Details zu den Besonderheiten bei Wertguthabenvereinbarungen im Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht können Sie im entsprechenden Gemeinsamen Rundschreiben nachlesen.