Ob aus Langeweile oder finanzieller Not – viele Rentner gehen auch dann noch arbeiten, wenn sie bereits eine Altersrente beziehen. Dabei galt bisher folgendes: Altersvollrenter unter der Regelaltersgrenze (65, bzw. 67 Jahre) dürfen jährlich bis zu 6.300 Euro hinzuverdienen, ohne dass dies auf ihre Rente angerechnet wird. Erhalten sie (als Arbeitnehmer) als Bruttoarbeitsentgelt oder als Selbstständiger mehr, erhalten sie weniger Rente. Dann rechnet die Deutsche Rentenversicherung 40 Prozent des Verdienstes über der Hinzuverdienstgrenze auf die Rente an.

Neu: Zuverdienstgrenze für Altersvollrentner stark angehoben

Corona sorgt vielerorts für Arbeitsausfälle, weil die Arbeitnehmer entweder in Quarantäne ausharren müssen oder krankheitsbedingt ausfallen. Gleichzeitig steigt der Bedarf an Arbeitskräften punktuell enorm, z. B. im Gesundheitssektor, in der Lebensmittelbranche und der Landwirtschaft.

Das Sozialschutzpaket-Gesetzt vom 27.März 2020 hat deshalb die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner deutlich angehoben. Im Jahr 2020 dürfen Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, bis zu 44.590 Euro dazuverdienen. Bis zu dieser Grenze wird die Rente nicht gekürzt. Die Regelung gilt für das gesamte Kalenderjahr, also vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020. Ab 1. Januar 2021 gilt wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro.

Was passiert, wenn Ihr Arbeitnehmer zu viel hinzuverdient?

Alle Entgelte, die die jährliche Grenze von 44.590 Euro (2020) bzw. 6.300 Euro (vor und nach 2020) überschreiten, werden zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet. Die Rente vermindert sich so entsprechend oder kann ganz entfallen.

Beispielrechnung für 2020

Ihr Arbeitnehmer ist 64 Jahre alt und bezieht bereits eine Altersvollrente von monatlich 1.150 Euro. Seit dem 1. April bis voraussichtlich 31. Dezember 2020 verstärkt er Ihr durch Corona dezimiertes Team. Er verdient monatlich 4.500 Euro brutto.
Jährlicher Hinzuverdienst: 9 x 4.500 Euro = 40.500 Euro

Diese Summe liegt unter der Hinzuverdienstgrenze, die für 2020 gilt. Er muss also keine Kürzung seiner Rentenbezüge fürchten. Sie melden ihn als rentenversicherungspflichtigen Altersvollrentner bei den Sozialversicherungsträgern an, Personengruppenschlüssel 120, Beitragsgruppe 3111.

Was ist die Regelaltersgrenze?

Das Sozialgesetzbuch VI hat das Regelalter definiert (§ 35 Satz 2 SGB VI). Es ist erreicht, wenn Ihr Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr vollendet hat, also seinen 67. Geburtstag feierte. 2012 begann eine Übergangsphase, um die Erhöhung des Renteneintrittsalters (von 65 auf 67 Jahre) für die betreffenden Jahrgänge abzustufen.

Für diese Rentenarten gelten andere Maßgaben

  • Altersvollrentner, die das Rentenregelalter erreicht haben, dürfen ohne Hinzuverdienstgrenze Einkommen erwirtschaften. Das war auch schon vor Corona der Fall.
  • Für Arbeitnehmer, die Erwerbsminderungsrenten oder eine Rente wegen Todes (Witwen- oder Waisenrente) erhalten, gilt diese Regelung nicht.

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Hinweis: Für 2021 ist die Hinzuverdienstgrenze nochmals angehoben worden. Mehr dazu lesen Sie in unserer Meldung „Hinzuverdienstgrenze für Rentner 2021 noch einmal deutlich erhöht“.

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