Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht. Das hatte die zuständige Kommission beschlossen. Ab 2025 soll er weiter steigen, und zwar auf dann 12,82 Euro. Nun gibt es Bereiche, in denen man mit einer solchen Vergütung nicht genügend Arbeitskräfte rekrutieren kann. Besonders großer Mangel herrscht in den Pflegeberufen, weshalb sich die Bundesregierung entschlossen hatte, für diese Jobs einen besonderen, höheren Mindestlohn per Rechtsverordnung festzusetzen. Auch hierüber befindet eine besondere Kommission, deren Ergebnis dann durch die Rechtsverordnung bindend wird.

Altenpflege: Es gibt Unterschiede

Die Verordnung ist zwar für den Bereich der Pflegebetriebe erlassen worden, sie gilt aber nicht für alle dort Beschäftigten. Der spezielle Mindestlohn gilt eben nur für die Pflegekräfte, ausdrücklich nicht für andere Beschäftigte in diesen Betrieben, also solchen, die in den Bereichen Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftliche Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei oder Logistik tätig sind.

Unterschiedlich ist der Mindestlohn auch je nach der Qualifikation der Pflegekräfte. Unterschieden wird nach Pflegehilfskräften, qualifizierten Pflegehilfskräften und Pflegefachkräften.

Wie hoch ist der Mindestlohn für die Pflegekräfte in der Altenpflege?

Die Verordnung sieht für die drei Beschäftigtengruppen unterschiedliche Mindestlöhne vor. Zudem sind dabei bereits zwei Steigerungen eingearbeitet. Der Mindestlohn wurde zum 1.2.2024 festgesetzt und erhöht sich zum 1.5.2024 und 1.7.2025.

Und das sind die Stundensätze:

Personenkreise und Erhöhung pro Jahr

Pflegehilfskräfte

1.2.2024: 14,15 Euro

1.5.2024: 15,50 Euro

1.7.2025: 16,10 Euro

Qualifizierte Pflegehilfskräfte

1.2.2024: 15,25 Euro

1.5.2024: 16,50 Euro

1.7.2025: 17,35 Euro

Pflegefachkräfte

1.2.2024: 18,25 Euro

1.5.2024: 19,50 Euro

1.7.2025: 20,50 Euro

Was bedeutet das für die Sozialversicherung?

Der gesetzliche Anspruch auf den Mindestlohn führt dazu, dass die Sozialversicherungsbeiträge automatisch mindestens in dieser Höhe fällig werden, selbst wenn tatsächlich ein geringeres Entgelt gezahlt werden sollte. Die Betriebsprüfer werden also bei der Prüfung der Entgeltabrechnungen in Pflegebetrieben sehr genau darauf achten, ob für den genannten Personenkreis auch tatsächlich der spezielle Mindestlohn gezahlt wird. Andernfalls werden auch aus dem fiktiven, also tatsächlich nicht ausgezahlten Arbeitsentgelt die Beiträge nachberechnet.

Gibt es noch mehr Sonderregelungen beim Mindestlohn?

Es gibt noch in einigen weiteren Branchen so genannte branchenspezifische Mindestlöhne. Dazu gehören

  • Elektrohandwerk
  • Fleischerhandwerk
  • Gebäudereinigung
  • Gerüstbauerhandwerk
  • Maler und Lackierer
  • Schornsteinfeger
  • Steinmetz- und Steinhauerhandwerk
  • Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
  • Leiharbeit/Zeitarbeit

Wichtig: Für Auszubildenden im Rahmen der Berufsausbildung (nach dem BBIG) gelten die Mindestlöhne nicht. Hier greifen die gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungen.

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