Drei Prozent der Rentner über 65 Jahren arbeiten nebenher noch in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Manche müssen ihre Rente aufstocken, weil diese nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, andere arbeiten weiter, weil sie Spaß daran haben. Wie sieht das versicherungsrechtlich bei der Krankenversicherung aus?

Doppelte Versicherung?

Bezieher einer gesetzlichen Rente sind in der Regel in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Dafür müssen sie allerdings eine gewisse Vorversicherungszeit nachweisen. Stehen sie daneben in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, tritt die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) dahinter zurück. Sie sind also nur einmal – aufgrund der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt – krankenversichert.

Beiträge aus der Beschäftigung

Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung müssen Sie als Arbeitgeber auch bei einem Rentner die Krankenversicherungsbeiträge berechnen, vom Lohn einbehalten und an die Krankenkasse als Einzugsstelle abführen. Besonderheit: Bei Altersrentnern müssen Sie den verminderten Beitragssatz berücksichtigen, da diese keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Ansonsten läuft alles „normal“, Sie berechnen die Beiträge höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Beiträge aus der Rente

Auch die gesetzliche Rente ist eine beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beiträge hierfür berechnet der Rentenversicherungsträger und behält diese von der Rente ein. Hier wird allerdings der allgemeine Beitragssatz (derzeit 14,6 Prozent) herangezogen. Auch hier wird die Rente maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung berücksichtigt. Allerdings wird dieser Wert auch bei der höchstmöglichen Rente nicht erreicht. Der Rentner zahlt nur die Hälfte der Beiträge, die andere Hälfte trägt – wie der Arbeitgeber bei Beschäftigten – die Rentenversicherung.

Rente und Arbeitsentgelt

Folglich werden sowohl von Ihnen als Arbeitgeber als auch vom Rentenversicherungsträger Krankenversicherungsbeiträge berechnet und abgezogen. Übersteigen die beiden Einnahmen zusammen die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2023 sind das 59.850 Euro), werden insgesamt zu viel Beiträge gezahlt. Denn die Beitragsbemessungsgrenze ist personenbezogen, gilt also für das Mitglied der Krankenkasse und nicht für die einzelne Einnahmeart.

Wann gibt es Erstattungen?

Werden insgesamt zu viel Beiträge gezahlt, erhält der Rentner auf Antrag seine zu viel gezahlten Beiträge von der Rentenversicherung erstattet. Allerdings nur den von ihm selbst getragenen Teil, also die Hälfte des gesetzlichen Beitrags und den von ihm gezahlten Zusatzbeitrag. Der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträger verbleibt bei der Krankenkasse. Für Sie als Arbeitgeber ergibt sich ebenfalls keine Entlastung. Sie müssen aber auch keine Neuberechnung vornehmen oder Beiträge verrechnen.

Beispiel (Werte 2023):

Arbeitsentgelt:  40.000 Euro
Rente:     24.000 Euro
Einnahmen gesamt:  64.000 Euro
Beitragsbemessungsgrenze:    59.850 Euro
Erstattung der Beiträge aus der Rente aus    4.150 Euro
Den Erstattungsantrag kann der Rentner formlos bei seiner Krankenkasse stellen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Zur weiteren Vertiefung empfehlen wir Ihnen unsere Steckbriefe Beitragsbemessungsgrenze, Arbeitsentgelt und Rechengrößen Sozialversicherung. Über die Besonderheiten bei der Beschäftigung von Rentnern stehen Ihnen die Steckbriefe Altersrente und Rentenarten zur Verfügung. Gern können Sie auch unseren Frage-Antwort-Katalog Alter und Rente nutzen.