Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird ein Arbeitsvertrag geschlossen, der gewisse beiderseitige Pflichten und Rechte vorsieht. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer. Aber was passiert, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht beendet wird, sondern ruht?

Was ist ein ruhendes Arbeitsverhältnis

Von einem ruhenden Arbeitsverhältnis spricht man, wenn die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag vorübergehend ausgesetzt werden. Zu den Hauptpflichten gehört auf Seiten des Arbeitnehmers die Bereitstellung seiner Arbeitskraft (Arbeitspflicht) und auf Seiten des Arbeitgebers die Zahlung des Lohnes (Vergütungspflicht). Ruht das Arbeitsverhältnis, erfüllt der Beschäftigte seine Arbeitspflicht nicht und der Arbeitgeber zahlt im Gegenzug keinen Lohn.

Typische Gründe für ein ruhendes Arbeitsverhältnis sind beispielsweise:

  • Elternzeit
  • Mutterschutz
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Pflegezeit
  • Unbezahlter Urlaub

Auch wenn die Hauptpflichten ruhen, bleiben die Nebenpflichten, wie die Treuepflicht des Arbeitnehmers und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, bestehen. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, sondern pausiert lediglich.

Was passiert mit der Sozialversicherung?

Da Grundlage für die Sozialversicherungspflicht die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist, hat das Ruhen des Arbeitsverhältnisses Auswirkungen auf die Versicherungspflicht. Die sind aber je nach Grund für das Ruhen unterschiedlich und können auch bei den einzelnen Versicherungszweigen verschieden sein.

Ruht das Arbeitsverhältnis beispielsweise aufgrund eines Leistungsbezuges wie Krankengeld oder Verletztengeld, bleibt die Krankenversicherung unverändert bestehen. Das gilt analog bei Wehr- oder Zivildienst oder bei Pflegezeit. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung endet die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung. Dafür werden in solchen Fällen aber Beiträge aus der Entgeltersatzleistung über den Leistungsträger (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) zur Rentenversicherung gezahlt. Für den Wehrdienst und andere Ausfallzeiten gelten spezielle Regelungen für die Rentenversicherung. Wird die Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen, ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben.

Anders sieht es aus, wenn die Beschäftigung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ruht, etwa bei unbezahltem Urlaub. Dann endet die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach einem Monat. Da auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Versicherungspflicht mehr besteht, ist eine Abmeldung erforderlich – nach einem Monat ohne Entgeltzahlung. In der Krankenversicherung kommt es dann zu einer so genannten obligatorischen Anschlussversicherung. Damit soll verhindert werden, dass Menschen plötzlich ohne Krankenversicherungsschutz dastehen. Die Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn ein anderweitiger gleichwertiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird.

Eine Besonderheit stellen die flexiblen Arbeitszeiten dar, also wenn über einen gewissen Zeitraum auf die Auszahlung von Entgelt verzichtet wird (Ansparphase), dieses dann später in einer Phase der Freistellung abgerufen wird. Dann spricht man auch nicht wirklich von einem ruhenden Arbeitsverhältnis, auch wenn auf Seiten des Beschäftigten die Arbeitspflicht ruht. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung hingegen besteht ja dann weiter. Das ist am ehesten vergleichbar mit bezahltem Urlaub. In diesen Fällen bleibt die Versicherungspflicht unverändert bestehen, besondere Meldungen sind nicht erforderlich.

Anders sieht es bei der Altersteilzeit aus. Hier sind besondere Meldungen bei Beginn und Ende der Altersteilzeit erforderlich. Für diesen Personenkreis gilt zudem ein besonderer Personenkreisschlüssel (103). Zudem gilt in der Freistellungsphase (im Blockmodell) in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz, da kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht.

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