Wenn Ihr Arbeitnehmer erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist, hat er zunächst Anspruch auf die sogenannte Entgeltfortzahlung. Das bedeutet, Sie zahlen weiterhin das Entgelt, obwohl Sie keine Arbeitsleistung im Gegenzug erhalten. Wenn Sie am Umlageverfahren U1 der Krankenkassen teilnehmen, können Sie sich diese Kosten teilweise erstatten lassen.

Nach sechs Wochen: Krankengeld

Dauert die Krankheit Ihres Arbeitnehmers länger als sechs Wochen, erhält er üblicherweise Krankengeld von der Krankenkasse. Ein Krankengeld kann nur dann ausgezahlt werden, wenn die Krankenversicherung Ihres Arbeitnehmers den Anspruch auf Krankengeld abdeckt. Das ist beispielsweise bei privat versicherten Arbeitnehmern nicht der Fall. Diese haben aber oft eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen.

Über die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld können Sie sich bei der jeweils zuständigen Krankenkasse, bei der Ihr Arbeitnehmer versichert ist, erkundigen. Die Krankenkasse kann für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld zahlen. Bei der Entscheidung über einen Krankengeldantrag ist immer relevant, ob die andauernde Arbeitsunfähigkeit auf einer Fortsetzungserkrankung oder Folgeerkrankung beruht.

Beachten Sie: Ist Ihr Arbeitnehmer wegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder wegen einer Berufskrankheit arbeitsunfähig, ist Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig. Diese zahlt ein Verletztengeld, das höher ist als das Krankengeld.

Immer noch arbeitsunfähig? Jetzt setzt die Aussteuerung ein.

Der wünschenswerte Verlauf ist natürlich die Genesung: Ihr Arbeitnehmer erholt sich, wird wieder arbeitsfähig und kann nach gelungener Wiedereingliederung an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren. Aber was passiert, wenn das nicht gelingt?

Ist Ihr Arbeitnehmer auch nach 78 Wochen Krankengeld gesundheitlich nicht fit genug für eine Rückkehr in den Betrieb, beginnt die Phase der Aussteuerung. Er sollte rechtzeitig Erwerbsminderungsrente beantragen, um nach dem Auslaufen des Krankengelds nicht mittelos zu sein. Oft ist es aber so, dass zum Ende des Krankengeldbezugs noch kein Rentenbescheid vorliegt. In diesem Fall kann Ihr Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragen, obwohl noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Was müssen Sie als Arbeitgeber jetzt tun?

Den Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld zu stellen ist natürlich Aufgabe Ihres Arbeitnehmers. Solange aber noch ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, haben Sie noch gewisse Meldepflichten. Endet der Krankengeldbezug, müssen Sie eine Abmeldung zum sozialversicherungsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses abgeben (Meldegrund 30 – Ende der Beschäftigung). Wenn sich Ihr Arbeitnehmer nicht arbeitslos meldet, aber auch noch keine Erwerbsminderungsrente erhält, entsteht eine Fehlzeit. Dauert diese länger als einen Kalendermonat, müssen Sie eine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 (Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) abgeben.

Bei beiden Meldegründen sind die Besonderheiten wegen Einmal- und Sonderzahlungen im ersten Quartal eines Jahres zu berücksichtigen. Die Details hierzu erfahren Sie in den Steckbriefen Krankheit und Märzklausel.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Alle Informationen, die zum Thema Aussteuerung für Arbeitgeber wichtig sind, haben wir neu in unserem Steckbrief Krankheit für Sie ergänzt.

Nutzen Sie außerdem zum Thema Krankheit den Frage-Antwort-Katalog, um Ihre Meldepflichten zu ermitteln, falls Ihr Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfällt.

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