Bei Befristungen von Arbeitsverträgen wird grundsätzlich unterschieden, ob ein Sachgrund hierfür vorliegt oder ob die Befristung sachgrundlos erfolgt. Sachgründe können beispielsweise gegeben sein, wenn die Arbeitsleistung nur vorübergehend zusätzlich benötigt wird oder im Falle der Vertretung eines regulären Arbeitnehmers. Ob ein befristeter  Arbeitsvertrag zulässig ist, regelt das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) in § 14 TzBfG.Für sachgrundlose Befristungen gelten gem. § 14 Abs. 2 f. TzBfG Einschränkungen in Bezug auf die Befristungsdauer und Wiederholungen von befristeten Arbeitsverträgen. Erfolgt eine Befristung nicht rechtswirksam, leitet sich hieraus grundsätzlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab (§ 16 TzBfG).

Streitfall ständiger Projektarbeit

In einem Fall, der zur Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig war, klagte eine befristet beschäftigte Mitarbeiterin auf Unwirksamkeit der Befristung. Dabei hat der Arbeitgeber sie kontinuierlich, aber jeweils befristet für Projekteinsätze eingestellt. Im letzten Arbeitsvertrag hat er sie direkt für zwei nacheinander anstehende Projekte befristet eingestellt.Die Arbeitnehmerin klagte auf Unwirksamkeit der Befristung, weil der Sachgrund eines nur vorübergehenden Bedarfs zusätzlicher Arbeitsleistung in ihrem Fall nicht zutreffend sei. Zudem seien die Grundsätze der Projektbefristung nicht anwendbar, da sich die Arbeitnehmerin ständig in Projekteinsätzen befinde und diese somit eine Daueraufgabe darstellten.

Entscheidung des BAG

Das BAG entschied, dass die Revision unbegründet ist (Urteil vom 21.November 2018 – 7 AZR 234/17). Mit der Übernahme eines Projektes kann ein vorübergehender Anstieg des Arbeitsvolumens begründet werden. Für einen befristeten Arbeitsvertrag muss bei Vertragsschluss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende kein dauerhafter Bedarf an zusätzlicher Arbeitsleistung besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber eine begründete Prognose zu erstellen.Für das Vorliegen eines Projekts spricht es, wenn der Arbeitgeber für die Durchführung von einem Dritten finanzielle Mittel erhält. Es ist zu gewährleisten, dass der Arbeitgeber einen Sachgrund für die Befristung nicht dadurch herbeiführen kann, dass er Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige „Projekte“ aufteilt und damit einen in Wirklichkeit ständigen und dauerhaften Bedarf deckt. Im vorliegenden Fall war die Befristung jedoch rechtswirksam.

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