Am Betriebssport teilnehmen? Eine gute Idee. Das fördert nicht nur die körperliche Gesundheit, sondern dient auch dem Teambuilding und der Identifizierung mit dem Unternehmen. Ist damit jede sportliche Betätigung mit Kollegen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, sobald der Betrieb dazu einlädt? Leider nicht. Denn für den Schutz durch die Berufsgenossenschaft gibt es einige Voraussetzungen – auch bei der Teilnahme an Betriebssportveranstaltungen.
Ein aktuelles Urteil als Beispiel
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte über einen Unfall zu entscheiden, der einer Mitarbeiterin eines Unternehmens beim so genannten „Berliner Firmenlauf“ zugestoßen war. An dem Lauf nahmen Mitarbeiter zahlreicher Unternehmen teil. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und bekam vor dem LSG recht (Urteil v. 21.3.2023, Aktenzeichen L 3 U 66/21).
Zwar war die Mitarbeiterin für das Unternehmen gestartet und dieser übernahm auch die Startgebühr und stellte die Trikots zur Verfügung. Trotzdem war es nach Auffassung des LSG keine betriebliche Veranstaltung im Sinne der Unfallversicherung, denn die Veranstaltung stand mit der Beschäftigung nicht in einem so engen Zusammenhang, dass von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen wäre. Die Teilnahme an der Sportveranstaltung sei nicht in Erfüllung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt. Der von den Unternehmen gesponserte Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe den Charakter eines Wettstreits. Die Teilnahme sei freiwillig und liege deutlich außerhalb der vertraglich geschuldeten Arbeitnehmerpflichten.
Wie sind die Voraussetzungen, dass ein Unfall beim Betriebssport anerkannt wird?
Zu dieser Frage gibt es zahlreiche Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) und der Landessozialgerichte. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt immer dann zum Zuge, wenn der Sport in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Dazu hat das Gericht folgende Voraussetzungen herausgearbeitet, damit die Unfallversicherung greifen kann:
- Der Sport muss ausgleichenden Charakter haben und nicht dem Wettkampf dienen.
- Er muss regelmäßig stattfinden.
- Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt sein.
- Es sind aber Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen zu Gemeinschaftskationen möglich.
- Der Sport muss erkennbar der Förderung des Zusammenhalts der Mitarbeiter dienen.
- Der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit muss gegeben sein.
- Die Aufnahme einer Maßnahme in das betriebliche Gesundheitsmanagement kann ein Indiz sein, führt aber nicht automatisch zur Anerkennung.
Wer übernimmt die Kosten, wenn es kein Arbeitsunfall ist?
Wenn ein Unfall nicht als Arbeits- oder Wegeunfall gilt, übernimmt nicht die Unfallversicherung die Kosten. Stattdessen trägt die Krankenkasse des Beschäftigten die Behandlungskosten. Das gilt generell für die gesetzliche Krankenkasse. Bei der privaten Versicherung hängt es vom Umfang des Versicherungsschutzes (z. B. Eigenbeteiligung, Leistungsausschlüsse usw.) ab.
Der Unterschied zwischen den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft liegt in erster Linie darin, dass es bei der Unfallversicherung keine Eigenbeteiligung gibt und einige zusätzliche Leistungen zur Verfügung gestellt werden können, die es im Leistungskatalog der Krankenversicherung nicht gibt. Außerdem sind die Leistungsbemessungsgrenzen für Verletztengeld in der Regel höher als für das Krankengeld.
Das Unternehmen könnte allenfalls schadenersatzpflichtig sein, wenn es den Unfall schuldhaft verursacht hat (z. B. bei einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten). Denn wenn es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt, gilt der Haftungsausschluss gegenüber den Mitarbeitern unter Umständen nicht.
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