Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch besondere Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht sind und denen der Arbeitnehmer durch sein Arbeit in erheblich höherem Grade ausgesetzt war als die übrige Bevölkerung. Neben einer Anerkennung von besonderen Einzelfällen sind die Berufskrankheiten in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt.

Grundsätzlich werden die Berufskrankheiten der BK-Liste getrennt betrachtet und nur eine dieser Krankheiten als Berufskrankheit anerkannt. In einem konkreten Fall ging es nun um die Anerkennung von zwei Berufskrankheiten,  wegen der besonderen Umstände, um daraufhin auch die eine einheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzusetzen. Das hatte die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.

BK-Liste differenziert nach Krankheit und Ursachen

Der Arbeitnehmer leidet an einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS). Er war in seiner beruflichen Zeit als LKW-Fahrer, Gießereiwerker, Betonfertigteilbauer und Lagerarbeiter tätig. Dadurch war er sowohl Belastungen durch vertikale Ganzkörperschwingungen als auch solchen durch die Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten  Mittlerweile war er mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus dem Arbeitsleben ausgeschieden.

In der BK-Liste finden sich dafür zwei Berufskrankheiten:

  • 2108: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der LWS) geführt haben
  • 2110: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der LWS) geführt haben

Der Unterschied besteht also wesentlich in der Ursache der Krankheit. Da die einzelne Ursache aber nicht allein Ursache der Krankheit war, lehnte die BG die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Im einem Gerichtsurteil kam das Hessische Landessozialgericht (LSG) zu einem anderen Ergebnis und hat dem Arbeitnehmer recht gegeben.

Gerichtsurteil erkennt Kombination von Belastungen an

Danach war die Kombinationsbelastung für die LWS-Erkrankung maßgeblich. Ein bestimmtes Krankheitsbild könne durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden. Die Belastungen waren so intensiv, dass der Richtwert für die Lebensdosis in weniger als zehn Jahren erreicht wurde. Da der Präventionsdienst der BG für eine derartige Berechnung keine Software zur Verfügung hatte, berechnete dies das Gericht anhand der ihm vorliegenden Daten selbst.

Das Gerichtsurteil des Hessischen LSG vom 29. Juli 2021 mit dem Aktenzeichen L 3 U 70/19 können Sie unter dem Link finden.

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