Was ist der kurzfristige Minijob?

Der kurzfristige Minijobber ist eine besondere Art der Beschäftigung. Sie müssen als Arbeitgeber hierbei keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Sie müssen lediglich die Umlage 1 – wenn für Sie zutreffend – und die Umlage 2 zahlen. Dazu kommen noch Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung in Abhängigkeit vom Arbeitsentgelt. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt keine Rolle.

Es gibt aber zwei wesentliche Voraussetzungen. Zum einen darf die Beschäftigung für Ihren Arbeitnehmer keine Hauptbeschäftigung sein; dazu lesen Sie alles im Steckbrief Berufsmäßigkeit. Zum anderen müssen die Zeitgrenzen eingehalten werden: Es dürfen im Regelfall nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage sein. Bis 31. Oktober 2021 gelten noch Ausnahmen von vier Monaten und 102 Tagen.

Fristen: Wie sie das Bundesozialgericht auslegt

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung hatten in ihren Geringfügigkeits-Richtlinien beschrieben, wie die Fristen bei kurzfristigen Minijobs zu berechnen sind. Dabei wurde auch ein Zusammenhang zwischen der Zahl der Arbeitstage je Woche und der anzuwendenden Frist hergestellt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 24. November 2020 diesen Zusammenhang aufgehoben. Damit wird es für Sie ganz einfach. Im Regelfall ab 1. November 2021 gilt:

  • Drei Monate ODER 70 Tage
  • Je Kalenderjahr ODER jahresübergreifend, wenn so von vornherein vereinbart

Sie können sich auf dieses Urteil berufen. Die Spitzenverbände werden die Geringfügigkeits-Richtlinie noch anpassen. In einem Rundschreiben vom 31. Mai 2021 gehen sie darauf schon ein. Die neue Richtlinie werden Sie dann in der Rubrik Geringfügige Beschäftigung unserer SV-Bibliothek finden. Wir werden Sie darauf mit einer weiteren aktuellen Meldung aufmerksam machen.

Wichtiger Hinweis in eigener Sache

Wenn Sie prüfen wollen, ob Sie einen Arbeitnehmer in einem kurzfristigen Minijob beschäftigen können, können Sie dies ganz einfach in unserem Frage-Antwort-Katalog kurzfristiger Minijobber tun. Wegen der Corona-Ausnahmen und dem BSG-Urteil kann es aber in seltenen Fällen noch zu falschen Ergebnissen kommen, wenn Sie die Fristen prüfen. Wir bitten um Nachsicht, dass die technischen  Anpassungen noch etwas Zeit benötigen.

Es gilt abweichend:

  • Bis 31. Oktober 2021 102 statt 70 Arbeitstage oder vier Monate statt drei Monate
  • Auch bei fünf oder mehr Arbeitstagen reicht die Einhaltung einer Bedingung

Wir werden Sie informieren, wenn die Abweichung behoben ist.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Neben den bereits genannten Informationen können auch folgende Themen mit Frage-Antwort-Katalog zur Einzelfallprüfung und Steckbrief zur allgemeinen Information interessant sein: