Endet eine Beschäftigung, kann es sein, dass der betroffene Mitarbeiter einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen muss, weil er keine unmittelbar anschließende neue Beschäftigung gefunden hat. Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld feststellen zu können und für die Berechnung der Höhe der Leistung ist die Arbeitsagentur auf die Daten des bisherigen Arbeitgebers angewiesen. Diese Daten werden mit der so genannten Arbeitsbescheinigung abgegeben.

Was ist eine Arbeitsbescheinigung?

Es gibt mehrere Arten der Arbeitsbescheinigung, je nach Leistungsart und Erfordernis:

  • Die klassische Arbeitsbescheinigung dient zur Feststellung des Leistungsanspruchs. Inhalte sind Angaben über die Art der Tätigkeit, Beginn, Ende, Unterbrechung und der Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat.
  • Bei der Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (so genannte EU-Arbeitsbescheinigung) geht es um Daten, die die Agentur für Arbeit einem ausländischen Versicherungsträger auf dessen Anfrage übermitteln muss, damit dieser seine Leistungsverpflichtung feststellen kann (z.B. für die Ermittlung erforderlicher Vorversicherungszeiten).
  • Eine Nebeneinkommens­bescheinigung wird benötigt, um die Höhe des Arbeitslosengeldes festzustellen, wenn neben dem Leistungsbezug eine – genehmigte – Nebenbeschäftigung ausgeübt wird. Dann kann das Entgelt ganz oder teilweise auf die Leistung angerechnet werden.

Wann muss der Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung ausstellen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Arbeitsbescheinigung an die Arbeitsagentur zu übermitteln, wenn diese oder der Beschäftigte selbst das verlangt.

Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet wird oder wurde, oder es sich um eine arbeitslose Person handelt, die der Arbeitgeber an weniger als 15 Stunden in der Woche beschäftigt.

Wie funktioniert die Übermittlung der Daten?

Ganz wichtig: Die Daten dürfen grundsätzlich nur in elektronischer Form übermittelt werden. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn es sich beim Arbeitgeber um einen privaten Haushalt handelt.

Welchen Weg der Arbeitgeber für die Übermittlung der Daten nutzt, ist ihm freigestellt. Entweder erfolgt die Übermittlung aus einem Entgeltabrechnungsprogramm heraus, wenn dieses eine solche Funktion vorsieht und entsprechend geprüft und zugelassen wurde (Zertifizierung durch die ITSG).

Alternativ steht eine solche Funktion im SV-Meldeportal zur Verfügung.

Wichtig: Die Arbeitsbescheinigung für einen Antrag auf Bürgergeld wird (noch) nicht digital übermittelt, sondern hierfür gibt es einen entsprechenden Vordruck als Download. 

Und noch etwas: Bis 2022 konnten Arbeitnehmer der Datenübermittlung widersprechen und auf der Ausstellung der Bescheinigung auf Formularbasis bestehen. Seitdem ist dieses Widerspruchsrecht weggefallen, da seither die Verpflichtung seitens des Arbeitgebers zur digitalen Übermittlung der Daten besteht.

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Das Verfahren haben wir auch in unserem Steckbrief BA-BEA beschrieben.