Mehrere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigungsverhältnisse oder eine selbstständige Nebentätigkeit sind für gewöhnlich nichts Besonderes. Bei Beamten gilt das aufgrund ihrer besonderen dienstrechtlichen Stellung schon.
Nebenverdienst möglich?
So sind die meisten Nebentätigkeiten zunächst genehmigungspflichtig. Der Dienstherr (Der Bund, die Länder und Gemeinden) muss also vor deren Aufnahme seine Zustimmung geben. Einige Tätigkeiten sind allerdings auch genehmigungsfrei, das gilt insbesondere für schriftstellerische, künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten. Auch diese müssen allerdings angemeldet werden.
Der Dienstherr kann eine Nebenbeschäftigung oder -tätigkeit untersagen. Es gelten bestimmte Regelungen insbesondere zum zeitlichen Umfang und zur Höhe der Einkünfte. Die Nebentätigkeit darf maximal ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beanspruchen und die Einnahmen daraus dürfen 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts nicht überschreiten. Bei Landesbeamten können abweichende Regelungen bestehen.
Davon unabhängig darf die Nebentätigkeit die dienstlichen Belange nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht die Unparteilichkeit des Beamten oder im Gegensatz zu den dienstlichen Aufträgen stehen.
Was passiert in der Sozialversicherung?
Beamte sind in ihrer Beamtentätigkeit sozialversicherungsfrei. An die Stelle der Kranken- und Pflegeversicherung tritt die vom Dienstherrn gezahlte Beihilfe. Anstelle der gesetzlichen Rente haben Beamte Anspruch auf eine angemessene Pension. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Notwendigkeit für eine Absicherung, da Beamte grundsätzlich unkündbar sind. Für eine Nebentätigkeit gelten andere Regelungen.
Nebentätigkeit (selbstständig)
Für nebenher selbstständig tätige Beamte besteht keine Kranken- oder Pflegeversicherungspflicht. Der Beihilfeanspruch gilt als ausreichende Absicherung, so dass aus der Nebentätigkeit keine Verpflichtungen erwachsen.
In der Rentenversicherung sind Selbstständige generell nicht versicherungspflichtig. Ausnahmen gibt es für einige bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Lehrer, Erzieher oder Pflegekräfte. Dann besteht ggf. auch für Beamte Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
In der Arbeitslosenversicherung besteht generell keine Versicherungspflicht für Selbstständige.
Selbstständige Tätigkeiten können unter Umständen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht unterliegen. Das hängt von der Art der Tätigkeit ab. In solchen Fällen empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Nebenbeschäftigung (Arbeitnehmer)
Bleibt das Entgelt in der Nebenbeschäftigung unterhalb der Entgeltgrenze für Minijobs, bleibt sie versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, aber mit der Option, sich davon durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber befreien zu lassen.
Die Pauschlabeiträge zur Krankenversicherung muss der Arbeitgeber nur zahlen, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Das ist bei Beamten nur ausnahmsweise der Fall, etwa als freiwilliges Mitglied. Die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung muss der Arbeitgeber auch bei Beamten zahlen.
Ist das Entgelt höher, liegt also keine geringfügige Beschäftigung mehr vor, gelten folgende Regelungen:
- In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungsfreiheit.
- In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Ausnahme: Es liegt eine sogenannte „Gewährleistungserstreckungsentscheidung“ vor, bei der die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft ausdrücklich auf die Nebenbeschäftigung erstreckt wird. In diesem Fall besteht auch in der Nebenbeschäftigung Rentenversicherungsfreiheit, die Absicherung erfolgt dann über den Dienstherrn.
- In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht. Eine Gewährleistungserstreckung, wie sie in der Rentenversicherung möglich ist, gibt es in der Arbeitslosenversicherung nicht.
Übrigens: Eine Beamtentätigkeit gilt im Sinne der Sozialversicherung nicht als „Hauptbeschäftigung“. Das ist wichtig, falls mehrere geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden sollten.
Wichtig: Wenn Sie für einen Beamten in einer Nebenbeschäftigung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen, müssen Sie den Nachweis über die Beamtentätigkeit in den Entgeltunterlagen dokumentieren.
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Lesen Sie dazu auch unsere Steckbriefe Sozialversicherungspflicht, Hauptbeschäftigung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs mit Verdienstgrenze.