Hinweis: Die hier genannte Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte von 450 Euro pro Monat galt zum Zeitpunkt, als der Artikel erstellt wurde. Bitte prüfen Sie, wie hoch die Verdienstgrenze aktuell liegt. Informationen zur Minijob Reform 2022 finden Sie hier.

Ende 2020 hat das Bundeskabinett die schrittweise Anpassung des Mindestlohns beschlossen. Zum 01. Juli 2021 erfolgte bereits die Anhebung auf 9,60 Euro (siehe dazu unsere Meldung „Erhöhung Mindestlohn am 1. Juli 2021: So müssen Arbeitgeber rechnen“). Für den Mindestlohn im Jahr 2022 sind weitere Steigerungen geplant.

Auch 2022 schrittweise Steigerung in zwei Schritten

Im Jahr 2022 steigt der Mindestlohn in zwei weiteren Schritten an:

  • am 1.1.2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro
  • am 1.7.2022 von 9,82 Euro auf 10,45 Euro

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, diese Erhöhung zu den jeweiligen Stichtagen an Ihre Arbeitnehmer weiterzugeben.

Erhöhter Stundenlohn: Prüfen Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Minijobs!

Auch mit dem erhöhten Mindestlohn 2022 bleibt die Einkommensgrenze für Minijobber gleich. Als Arbeitgeber müssen Sie daher prüfen, ob die gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich überschritten wird. Mit jeder Erhöhung des Stundenlohns sinkt die maximale Anzahl monatlicher Arbeitsstunden. Im Vergleich bedeutet das:

  • bis 31.12.2021: 450 Euro geteilt durch 9,60 Euro ergibt 46,88 Stunden
  • ab 1.1.2022: 450 Euro geteilt durch 9,82 Euro ergibt 45,82 Stunden
  • ab 1.7.2022: 450 Euro geteilt durch 10,45 Euro ergibt 43,06 Stunden

Wenn Sie als Arbeitgeber den Mindestlohn zahlen, müssen Sie diese Höchstwerte für die Arbeitszeiten Ihrer Minijobber beachten. Bei Überschreiten der Verdienstgrenze tritt sofort Versicherungspflicht ein.

Wichtig: Wer ein Arbeitsentgelt unterhalb des Mindestlohns zahlt, dem können bis zu 500.000 Euro Bußgeld und Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen.

Informationen im Internet

Wenn Sie weitere Informationen zum Mindestlohn möchten, stehen Ihnen folgende Links zur Verfügung:

 

Unser Service für Sie im Informationsportal

Die Besonderheiten des 450-Euro-Minijobbers finden Sie im gleichnamige Steckbrief. Im Frage-Antwort-Katalog  können Sie prüfen, was bei einer Beschäftigung im Einzelfall zu beachten ist.
Zusätzlich zum 450-Euro-Minijob gibt es weitere Beschäftigungsformen für Aushilfen. Der Frage-Antwort-Katalog Aushilfe und Saisonarbeiter unterstützt Sie dabei die richtige Form zu finden. Weitere Informationen zum Thema:

Allgemeine Informationen der Sozialversicherung zum Thema Erhöhung oder Senkung des Arbeitsentgelts können Sie im Frage-Antwort-Katalog Arbeitsentgelt prüfen. Experten finden weitere Dokumente der Sozialversicherung zu den Themen Geringfügige Beschäftigung und Übergangsbereich unserer umfangreichen SV-Bibliothek.

Gut zu wissen: Auch für Auszubildende gibt es seit 2021 einen Mindestlohn. Lesen Sie dazu unsere Meldung „Mindestlohn für Azubis: 2021 mindestens 550 Euro im ersten Ausbildungsjahr“.