Wenn Sie als Arbeitgeber einem Tarifvertrag unterliegen, ist die Sache klar: Dort ist auch geregelt, was Sie einem Auszubildenden (kurz Azubi) zahlen müssen. Doch was gilt, wenn es keinen Tarifvertrag gibt? Hierfür hat das Berufsausbildungsgesetz (BBiG) Regeln geschaffen. Demnach sind Ausbildungsbetriebe, in denen kein Tarifvertrag gilt, seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihren Azubis einen Mindestlohn zu bezahlen. Dieser Mindestlohn heißt auch Mindestausbildungsvergütung.
Feste Werte bis 2023
Die Werte stehen in § 17 BBiG. Darin werden bis 2023 feste Werte für das erste Ausbildungsjahr festgesetzt. Danach gibt es für die Ausbildungsjahre klar definierte Erhöhungen.
Beginnt Ihr Azubi im Jahr 2021 seine Ausbildung bei Ihnen und es gilt kein Tarifvertrag, gelten folgende Werte:
- Erstes Ausbildungsjahr: 550 Euro
- Zweites Ausbildungsjahr: 649 Euro (18 Prozent mehr)
- Drittes Ausbildungsjahr: 742,50 Euro (35 Prozent als im ersten Jahr)
- Viertes Ausbildungsjahr: 770 Euro (40 Prozent mehr als im ersten Jahr)
Wenn Sie im nächsten Jahr 2022 wieder Azubis einstellen, beträgt der monatliche Mindestlohn im ersten Ausbildungsjahr 585 Euro. Die Erhöhungen in Prozent sind dann wieder die gleichen wie 2021.
Wichtig: Wenn für Ihren Betrieb ein Tarifvertrag mit andere Vergütungshöhen für Azubis gilt, hat der Tarifvertrag Vorrang. Das gilt auch dann, wenn diese Vergütungen geringer sind als die Vorgaben aus dem BBiG.
Was gilt ab 2024?
Ab dann gibt es eine Formel, an der sich der Mindestlohn in der Ausbildung orientieren soll. Der genaue Wert wird dann vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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