Unfallverhütung in Unternehmen ist wichtig, aber trotzdem kann es jederzeit passieren. Es muss auch gar nicht unbedingt ein Unfall sein. Auch eine plötzliche Erkrankung wie ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall kann jederzeit eintreten. Da ist schnelle erste Hilfe wichtig. Bis die professionellen Retter ankommen, sind die betrieblichen Ersthelfer gefordert. Damit die auch wirklich helfen können, ist ihre Ausbildung genau geregelt.
Wie viele Ersthelfer müssen es sein?
Die Anzahl, die im Unternehmen vorhanden sein muss, ist von den Berufsgenossenschaften genau definiert. Dabei gibt es Unterschiede.
Die Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb ist in einer Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV (§ 26 Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention) geregelt:
- Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
- in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
- in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe
- in Hochschulen 10% der Beschäftigten.
Ganz wichtig! Die genannten Zahlen sind die Mindestanforderung. Um zu gewährleisten, dass trotz Urlaubs- oder Krankheitszeiten oder der teilweisen Arbeit im Home-Office immer genügend Ersthelfer verfügbar sind, kann es sinnvoll sein, eine größere Zahl an Mitarbeitern zum Ersthelfer ausbilden zu lassen.
Was muss man als Ersthelfer können?
Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang mit neun Unterrichtseinheiten. Diese Voraussetzung, damit der Beschäftigte als Ersthelfer „gezählt“ werden kann. Ausnahme: Angehörige von Berufsgruppen, bei denen die Erste-Hilfe-Ausbildung Bestandteil der Ausbildung ist, können ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden, wenn die Erste-Hilfe-Ausbildung von einer ermächtigten Stelle durchgeführt wurde.
Spätestens alle 2 Jahre ist eine Fortbildung durch das so genannte Erste-Hilfe-Training mit ebenfalls neun Unterrichtseinheiten erforderlich, um Ersthelfer bleiben zu können.
Beide Lehrgänge können nur durch von der Unfallversicherung zugelassenen Stellen durchgeführt werden. Diese finden Sie auf der Liste der Ausbildungsstellen.
Damit Ihre Beschäftigten wissen, was sie im Notfall tun müssen, beinhaltet die Ausbildung in Erster Hilfe das richtige Handeln in folgenden Situationen:
- Eigene Sicherheit/eigenes Schutzverhalten und Rettung aus dem Gefahrenbereich
- Kontaktaufnahme/Prüfen der Vitalfunktionen (Bewusstsein, Atmung, Kreislauf)
- Störungen des Bewusstseins
- Störungen von Atmung und Kreislauf einschl. der Einbindung des AED (Automatisierter externer Defibrillator) in den Ablauf der Wiederbelebung
- Knochenbrüche, Gelenkverletzungen
- Bauchverletzungen
- Wunden, bedrohliche Blutungen
- Schock
- Verbrennungen/thermische Schäden
- Vergiftungen, Verätzungen
Kosten der Ersthelfer Ausbildung?
Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern in Form von Pauschalgebühren getragen und direkt mit den Ausbildungsstellen abgerechnet. Mit dieser Pauschale sind in der Regel alle Kosten für die Teilnahme an der Aus- oder Fortbildung abgedeckt. Ausgenommen sind eventuelle Fahrt- und Reisekosten, die müssen Sie als Arbeitgeber übernehmen.
Bei einigen Berufsgenossenschaften müssen Sie vorher die Kostenübernahme beantragen. Wie das Verfahren funktioniert und was Sie tun müssen, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft. Dorthin kommen Sie über das zentrale Informationsportal der DGUV auf der Seite Kostenübernahme.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Wenn ein Unfall passiert ist, können Sie Ihre Pflichten als Arbeitgeber mit unserem Frage-Antwort-Katalog Unfall und Berufskrankheit prüfen.
Und natürlich empfehlen wir Ihnen unseren Steckbrief Unfall für alle wichtigen Informationen zum Thema.