Hilfsbereitschaft soll in unserer Gesellschaft eine Selbstverständlichkeit sein. Unterlassene Hilfeleistung ist sogar strafbar. Niemand soll zögern, Erste Hilfe zu leisten, wo immer das notwendig ist. Daher können sich Ersthelfer auch darauf verlassen, dass sie die notwendige Unterstützung erhalten, wenn sie sich selbst verletzen, materielle Schäden erleiden oder das Erlebte verarbeiten müssen. Hierfür ist die gesetzliche Unfallversicherung in Form von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zuständig. Das schließt bereits den Erste-Hilfe-Kurs ein.

Erste Hilfe in Unternehmen: Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Sie als Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, die Erste Hilfe zu organisieren und darauf vorbereitet zu sein, was im Falle eines Unfalls zu tun ist. Dazu gehört beispielsweise, dass eine ausreichende Zahl von Arbeitnehmern zu Ersthelfern ausgebildet sind. Die Zahl der Ersthelfer bestimmt sich nach § 26 der DGUV Vorschrift 1. Bereits ab zwei anwesenden Versicherten muss ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Bei allen Fragen hierzu ist der für Sie zuständige Unfallversicherungsträger Ansprechpartner. Von diesem bekommen Sie auch notwendige Informationen und ergänzende Hilfestellungen.

Wenn ein Unfall passieren sollte und Erste Hilfe notwendig wird, ist jeder Helfer durch Ihren Unfallversicherungsträger geschützt. Das gilt unabhängig davon, wie der Aufenthalt in der Betriebsstätte sonst abgesichert ist. Wenn die Erste Hilfe erfolgt ist, haben Sie als Arbeitgeber noch einige Meldepflichten, die Sie im Nachgang unbedingt erfüllen müssen (siehe unseren Service weiter unten).

Besonderer Hinweis zur Corona-Pandemie

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat auch Antworten zu vielen Fragen des Themas „Erste Hilfe im Betrieb (Corona-Pandemie)“ zusammengestellt.

Auch unterwegs und in der Freizeit hilft die Unfallversicherung

Aber auch außerhalb eines Unternehmens ist jeder unfallversichert, der Erste Hilfe leistet. Er ist „kraft Gesetzes“ – also ohne eigenes Zutun – versichert, da er im Interesse der Allgemeinheit handelt. Das gilt sogar dann, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit verhindert wird. Beispiel: Sie entfernen einen gefährlichen Gegenstand von der Fahrbahn, um ein mögliches Unglück zu vermeiden.

Die Unfallversicherung erstattet alle entstandenen Kosten, z. B. wenn eigene Verletzungen behandelt werden müssen oder wenn das Eigentum des Ersthelfers beschädigt wurde. Der Ersthelfer erfährt bei der Unfallkasse im jeweiligen Bundesland, wie er diese Erstattung bekommt.

Besonders zu beachten sind auch die Folgen dessen, was der Ersthelfer sieht und erlebt. Denn die zum Teil schrecklichen Ereignisse lassen niemanden unberührt. Die Folgen können bis hin zu Störungen der psychischen Gesundheit reichen. Anlässlich des Jahrestags des Anschlags auf dem Berliner Breitscheidplatz hatte die DGUV darauf hingewiesen. Für diese Fälle steht ein psychotherapeutisches Netzwerk bereit, das eine sofortige Behandlung ermöglicht.

Daher sollte niemand zögern, Erste Hilfe zu leisten. Zusätzlich hat die DGUV Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung in komprimierter Form beantwortet. Danach können selbst Sachbeschädigungen und Straftaten nur in absoluten Ausnahmefällen Konsequenzen für den Ersthelfer haben.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Passiert ein Unfall in Ihrem Unternehmen, müssen Sie als Arbeitgeber schnell handeln. Was zu tun ist, können Sie in unserem Frage-Antwort-Katalog Unfall ermitteln. Als grundsätzliche Information steht Ihnen der Steckbrief Unfall zur Verfügung.

Weiterführende Informationen

Der Fachbereich Erste Hilfe der DGUV hat detaillierte Informationen rund um das Thema der betrieblichen Ersthilfe verfügbar. Dazu gehört z. B. auch eine Liste der Ausbildungsstellen. Die Kosten der Ausbildung werden in den meisten Fällen übernommen. Die DGUV stellt auch weitere Publikationen zum Thema Erste Hilfe zur Verfügung.