Wenn Sie Arbeitnehmer im Minijob beschäftigen, haben Sie sich vielleicht auch schon einmal gefragt, wie die Regelungen für Minijobber an gesetzlichen Feiertagen aussehen. Für Ihre Arbeitnehmer, die voll beschäftigt sind, ist klar: Sie haben grundsätzlich frei und Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.Für Minijobber gelten ausnahmslos die gleichen Vorschriften – auch wenn Ihre Minijobber beispielsweise regulär nur an einem Tag in der Woche arbeiten und genau dieser Tag auf einen Feiertag fällt.

Gesetzliche Grundlage

Die Grundlage hierfür bilden § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Verbindung mit § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Demnach dürfen Arbeitnehmer nicht an Feiertagen beschäftigt werden und haben Anspruch auf das reguläre Entgelt.Dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgend dürfen Sie als Arbeitgeber die Fortzahlung des Verdienstes an Feiertagen auch nicht dadurch umgehen, dass Sie Minijobber die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeiten lassen.

Arbeit an Feiertagen

Wenn Ihr Unternehmen allerdings an Feiertagen arbeitet, gilt dies auch für Ihre Minijobber. Allerdings sind in diesem Fall von Ihnen die betriebsüblichen bzw. vereinbarten Feiertagszuschläge auch an die Minijobber zu leisten.Die Zuschläge sind steuer- und beitragsfrei, wenn sich diese auf einen Stundenlohn von maximal 25 Euro beziehen und folgende Steigerung nicht überschreiten:
  • Feiertags: 125 Prozent des Stundenlohns
  • Heiligabend ab 14 Uhr sowie am 1. und 2. Weihnachtstag: 150 Prozent des Stundenlohns
  • Silvester ab 14 Uhr: 125 Prozent des Stundenlohns.
Wichtig: Steuer- und beitragsfreie Feiertagszuschläge sind für die Beurteilung der Einhaltung der monatlichen Verdienstgrenze im Minijob nicht zu berücksichtigen.Hingegen sind Zuschläge oberhalb dieser Grenzen bei der Beitragsberechnung und Beurteilung des Minijobs zu berücksichtigen.Weitere relevante Rechtsgrundlagen finden Sie im § 3b Abs. 1 Nr. 3 und 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie im § 1 Abs. 1 Nr.  1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)