In Deutschland entfällt ein bedeutender Teil unserer gesetzlichen Feiertage auf den Frühling. Ihre Arbeitnehmer, die an Feiertagen für Sie arbeiten, können sich meist an einem Ausgleich als  Feiertagszuschläge zusätzlich zum normalen Entgelt erfreuen. Für die korrekte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist dabei jedoch zu beachten, dass hier Steuer- und Sozialversicherungsrecht in Bezug auf den freigestellten Grundlohn auseinanderlaufen.

Feiertagszuschläge: Aktuelle Regelungen  

Steuerfrei sind gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG Feiertagszuschläge auf 125 Prozent (normale Feiertage) bzw. 150 Prozent (Weihnachten und 1. Mai) des sonstigen Stundenlohns, sofern der Grundstundenlohn 50 Euro nicht überschreitet. In der Sozialversicherung werden zwar die gleichen maximalen Zuschlagsprozentsätze angesetzt – es ist von Ihnen jedoch abweichend nur ein maximaler Grundstundenlohn von 25 Euro zu berücksichtigen. Dies ist in der Sozialversicherungsentgeltverordnung im § 1 Abs. 1 Nr.  1 SvEV so festgelegt worden. Entgeltbeträge aus Feiertagszuschlägen sind also für denjenigen Teil beitragspflichtiges Einkommen, die der Stundenlohn 25 Euro übersteigt – multipliziert mit dem Zuschlagsfaktor. Für die Berechnung der Beitragsmeldung an die Unfallversicherung existiert ein solcher Freibetrag nicht. Hier stellen die Feiertagszuschläge vollständig beitragspflichtiges Entgelt dar.

Bei Meldungen berücksichtigen

Bitte denken Sie im Rahmen der Zuschlagsgewährung daran, dass die oben genannten beitragspflichtigen Feiertagszuschüsse bei der Beurteilung von Minijob, Midijob oder dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen sind. Bei Minijobs und Midijob wird vermutlich aber nur in Ausnahmefällen der Grundstundenlohn von 25 Euro überschritten.