Beitragsansprüche der Sozialversicherung werden gegenüber Arbeitgebern in der Regel von den Krankenkassen und der Minijob-Zentrale als Einzugsstellen oder dem Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung geltend gemacht. Hierfür gilt grundsätzlich eine Frist von vier Jahren. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen gilt die Frist auch darüber hinaus.

Allgemeine Verjährungsfristen von vier Jahren

Der Sozialversicherungsträger muss Beitragsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres geltend machen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Die Verjährungsfrist für die Beiträge von Januar bis Dezember eines Jahres beginnt immer am 1. Januar des Folgejahres und endet vier Jahre später am 31. Dezember.

Verjährungsfrist von 30 Jahren bei Vorsatz

Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren allerdings erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der Tatbestand des Vorsatzes ist insbesondere bei aufgedeckten Fällen illegaler Beschäftigung erfüllt.

Betriebsprüfung der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre

Die Betriebsprüfdienste der Rentenversicherung prüfen die Richtigkeit der Beitragszahlung bei den Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre. Sie orientieren sich dabei an der Verjährungsregelung. Ansprüche werden daher spätestens im Dezember des vierten Kalenderjahres nach der Beitragsfälligkeit per Prüfbescheid angemeldet.