In der Altersrente ist man doch rentenversicherungsbefreit, oder? Nicht unbedingt! Denn das gilt nämlich erst mit Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze. Bis dahin besteht Rentenversicherungspflicht und das gilt auch für einen nebenher ausgeübten Minijob, also eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Diese ist zwar versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nicht aber in der Rentenversicherung. Allerdings haben Minijobber die Möglichkeit, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet dann die Rentenversicherungspflicht, sofern nicht schon vorher die Befreiung beantragt wurde. Auf die Rentenversicherungsfreiheit kann der Beschäftigte allerdings – ebenfalls durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber – verzichten und weiterhin volle Beiträge zahlen. Diese wirken sich dann auch noch rentensteigernd aus.
Die Beiträge
Für Minijobber muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zahlen. Für die Krankenversicherung zahlt er 13 Prozent des Entgelts, allerdings nur, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Auf die Art der Versicherung kommt es nicht an, es kann also auch eine Familienversicherung sein.
Für die Rentenversicherung werden 15 Prozent fällig. Besteht Rentenversicherungspflicht, so zahlt der Beschäftigte nur die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent, also 3,6 Prozent. Der Arbeitgeberbeitrag fällt auch bei Versicherungsfreiheit und auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze an.
Hinzuverdienst in der Altersrente
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für Altersrentner keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Sie können also neben der Altersrente in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Das gilt unabhängig davon, ob sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder noch nicht.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist es etwas anders
Um einen versicherungsfreien Minijob handelt es sich auch, wenn eine Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet ist und sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das gilt auch für Altersrentner. Allerdings besteht bei diesen Beschäftigungen keine Versicherungspflicht, auch nicht in der Rentenversicherung. Ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist in diesen Fällen ebenso nicht möglich.
Die Meldungen
Für Altersrentner und Minijobber gibt es besondere Personengruppenschlüssel bei den Meldungen. Dadurch können die innere Logik und Richtigkeit der Meldungen z.B. hinsichtlich der angegebenen Beitragsgruppe automatisch überprüft werden.
Folgende Personengruppenschlüssel sind bei Altersrentnern und Minijobbern relevant:
Personengruppenschlüssel Personenkreis
109 Minijob mit Entgeltgrenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
110 Minijob mit kurzfristiger Beschäftigung (§8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
119 rentenversicherungsfreie Altersvollrentner
120 rentenversicherungspflichtige Altersvollrentner
Zum Thema Minijob finden Sie ausführliche Informationen und Ansprechpartner auf der Website der Minijob-Zentrale.
Sie haben konkrete Fragen zur Anstellung eines Altersvollrentners und zum Thema Rente? Über die Website der Deutschen Rentenversicherung können Sie verschiedene Möglichkeiten zum Kontakt wie das Servicetelefon sowie weitere Leistungen in Anspruch nehmen.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Bitte lesen Sie zur Vertiefung unsere Steckbriefe Kurzfristiger Minijob, Minijob mit Verdienstgrenze und Altersrente. Unser Frage-Antwort-Katalog zum Alter und Rente bietet Ihnen erste Orientierung an, in dem er auf die Themen
- Beschäftigungen nach Beginn der Rente,
- Befreiung RV-Pflicht Minijobber,
- Befreiung RV-Pflicht freier Beruf, sowie
- Betriebsrente – Zahlstelle
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