Der Grundsatz

Wenn neben einer – versicherungspflichtigen – Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung, also ein Minijob ausgeübt wird, bleibt dieser versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von dieser kann sich der Beschäftigte aber durch einfache Erklärung befreien lassen.

Werden mehrere Nebenbeschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, so handelt es sich nur bei der zuerst aufgenommenen Beschäftigung um einen Minijob, die anderen werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind damit versicherungspflichtig. Das gilt allerdings nicht für die Arbeitslosenversicherung: Hier erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung.

Wichtig: Wer ist der Arbeitgeber?

Auf die Idee kann man ja kommen: Die Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber einfach aufzuteilen, in eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und nebenher noch einen Minijob ausüben – das spart jede Menge Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, denn Minijobs werden in der Regel nur mit 2 Prozent pauschal besteuert. Geht aber nicht, sagen die Gerichte (z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.12.2022, 6 K 6129/20). Weshalb das Finanzgericht und nicht das Sozialgericht? Die Beurteilung als geringfügige Beschäftigung hat eben Auswirkungen auf das Steuerrecht. Nur bei einem „echten“ Minijob ist die Pauschalsteuer von 2 Prozent möglich. Sonst muss das Entgelt individuell versteuert werden. Deshalb ist in solchen Fällen manchmal auch das Finanzgericht zuständig.

Diese Rechtsauffassung vertreten aber auch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger und insbesondere die Minijob-Zentrale. Danach sind mehrere Jobs bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich immer als Einheit zu betrachten. Man spricht in diesem Fall von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis.

Für die Beurteilung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist ausschließlich die sogenannte Arbeitgeberidentität zu prüfen. Die Art der jeweils ausgeübten Tätigkeit spielt hierbei keine Rolle.

Arbeitgeber können sein:

  • natürliche Personen (z. B. Privatpersonen, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau)
  • juristische Personen des privaten Rechts (z. B. GmbH, e.V.),
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) oder
  • Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist immer von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsstellen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es auch unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige oder unselbstständige Betriebe bzw. Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft handelt.

Denkbar wäre es, wenn es tatsächlich zwei verschiedene Arbeitgeber – auch mit denselben handelnden Personen – sind. Beispiel: Ein Tischlermeister ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Dort ist eine Raumpflegerin mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung tätig. Daneben beschäftigt der Tischlermeister die Frau in seinem Privathaushalt als Raumpflegerin. Hier ist zwar die handelnde Person in Form des Tischlermeisters dieselbe, es handelt sich aber rechtlich um zwei verschiedene Arbeitgeber. Deshalb könnte die Beschäftigung im Haushalt (gleichgültig ob im Rahmen des Haushaltscheck-Verfahrens oder nicht) eine geringfügige Beschäftigung (Minijob mit Verdienstgrenze) sein.

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Lesen Sie dazu auch gern unsere Steckbriefe Minijob mit Verdienstgrenze und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs mit Verdienstgrenze.