Nach Informationen der Deutschen Handwerkszeitung steigt die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen. Betroffen sind häufig auch Kleinstunternehmen – 2022 waren es 13.000 dieser Betriebe (Soloselbstständige und Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern).

Wann muss ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen?

Ein Unternehmen muss einen Insolvenzantrag stellen, wenn es zahlungsunfähig ist oder seine Überschuldung feststellt.

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, also seine Verbindlichkeiten nicht fristgerecht begleichen kann. Das kann entweder durch Illiquidität (dann ist noch genug Kapital vorhanden, das aber nicht als Barmittel abgerufen werden kann) oder Überschuldung geschehen. Der Insolvenzantrag muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden (§ 15a Insolvenzordnung).

Wie es danach weitergeht, hängt von vielen Faktoren ab. Es kann sein, dass das Unternehmen unter Leitung eines Insolvenzverwalters weitergeführt werden kann, in anderen Fällen muss es liquidiert werden. Das hängt in erster Linie davon ab, welche Vermögenswerte noch vorhanden und verwertbar sind.

Insolvenz anmelden: Was bedeutet das für die Arbeitnehmer?

Wird das Unternehmen nicht weitergeführt, enden die Arbeitsverhältnisse. Häufig fehlte dem Unternehmen bereits seit einiger Zeit das Geld, um die fälligen Gehälter zu zahlen. Für solche Fälle gibt es das Insolvenzgeld. Dieses wird auf Antrag des Beschäftigten für längstens die letzten drei Monate gezahlt und soll das entgangene Entgelt ersetzen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Für die Berechnung werden die Nettogehälter der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung herangezogen. Allerdings gibt es – je nach Bundesland – unterschiedlich hohe Obergrenzen. Informationen erteilt die Bundesagentur für Arbeit.

Was ist mit der Sozialversicherung?

Eine Insolvenz des Arbeitgebers beendet die versicherungspflichtige Beschäftigung nicht automatisch. Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur rechtlichen Beendigung der Beschäftigung fort. Es sei denn, dass eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird. Die Beendigung erfolgt beispielsweise durch die Kündigung durch den Insolvenzverwalter – das kann vor oder nach der Betriebsstilllegung geschehen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt werden oder sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben.

Sofern Arbeitnehmer über den Insolvenztag hinaus weiter beschäftigt werden, muss eine Abmeldung bis zum Tag der Insolvenz mit dem Abgabegrund 30 abgegeben werden. Darin wird das Entgelt gemeldet, auf das ein Anspruch besteht, auch wenn es tatsächlich nicht ausgezahlt wurde. Zum Folgetag wird dann eine neue Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 erstattet.

Wird der Arbeitnehmer wegen der Insolvenz von der Arbeitsleistung freigestellt, muss eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 71 zum Tag der Insolvenz abgegeben werden. Eine weitere Entgeltmeldung folgt dann mit dem Abgabegrund 72 zum Tag des rechtlichen Endes der Beschäftigung. Eine neue Anmeldung zum Tag nach der Insolvenz ist nicht erforderlich. Fall das rechtliche Ende der Beschäftigung im Folgejahr liegt, ist außerdem für das laufende Jahr eine Jahresmeldung zu erstatten, allerdings mit dem besonderen Abgabegrund 70.

In den Entgeltmeldungen sind immer das beitragspflichtige tatsächlich gezahlte Entgelt zu bescheinigen, und zusätzlich das Entgelt, auf das der Arbeitnehmer in dem jeweiligen Zeitraum Anspruch hatte. Ob die Entgelte und die Beiträge gezahlt wurden oder die Forderung noch offensteht, spielt dabei keine Rolle.

Rechtzeitig aktiv werden

Bei einer drohenden Insolvenz sollte man aktiv agieren, statt zögerlich abzuwarten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie im Falle eines Falles so früh wie möglich die Einzugsstellen informieren und ggf. um Stundung bitten. So können eventuell Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten gespart werden. Außerdem müssen Sie bei einer Insolvenzverschleppung und der Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen mit einem Strafverfahren rechnen. Auch haftungsrechtliche Fragen, insbesondere bei Geschäftsführern einer GmbH, können eine Rolle spielen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Mehr Informationen zum Thema erfahren Sie in unserem Frage-Antwort-Katalog Stilllegung eines Beschäftigungsbetriebes und im Steckbrief Insolvenzgeldumlage.