Dass die deutsche Wirtschaft die Folgen der Corona-Pandemie verhältnismäßig gut überstanden hat, hat seine Ursache unter anderem in der Erleichterung für den Bezug von Kurzarbeitergeld und der meist schnellen und unbürokratischen Auszahlung. Denn um die seinerzeit in großer Zahl eingehenden Anträge überhaupt abarbeiten zu können, hat die Arbeitsagentur in der Regel zunächst ungeprüft, aber unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung die Beträge ausgezahlt.
Vertrauensschutz des Leistungsbezugs
Die Sozialversicherungsträger hatten zunächst beschlossen, bei einer späteren Rückforderung keine rückwirkenden Änderungen an der sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung zu verlangen. Grund dafür war der Vertrauensschutz, so dass jeder Betroffene sich auf den mit dem Leistungsbezug verbundenen Versicherungsschutz verlassen konnte. Zudem sollten die Unternehmen und die Sozialversicherungsträger von bürokratischem Aufwand entlastet werden.
Änderungen in der Beurteilung
Später haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ihre Rechtsauffassung geändert und sehen nun bei einer rückwirkenden Aufhebung des Leistungsbescheides keine Bestandskraft mehr für die (damalige) versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung. Diese muss vielmehr überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
In gewisser Weise bleibt der Vertrauensschutz trotzdem bestehen, aber nur für die Fälle, die bereits entsprechend abgewickelt wurden. Die geänderte Auffassung der Spitzenverbände gilt deshalb erst für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023. Soweit Arbeitgeber zuvor anders verfahren haben, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 daher nicht beanstandet.
Kurzarbeitergeld: Was gilt ab 2023?
Wird Kurzarbeitergeld zurückgefordert, weil es zu Unrecht gezahlt wurde, gibt es dafür zwei mögliche Konstellationen. Entweder wurde das ausgefallene Bruttoentgelt nicht richtig berechnet, oder die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld waren gar nicht erfüllt.
Im ersten Fall müssen nur die Beiträge neu berechnet und der Beitragsnachweis korrigiert werden. Dabei ist allerdings auch auf ggf. beitragsfrei gezahlte Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld zu achten. Im zweiten Fall muss der Arbeitgeber prüfen, ob ggf. noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die wegen der Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitszeit besteht und das Entgelt nachgezahlt werden muss. Das hängt in erster Linie von den arbeitsrechtlichen Regelungen ab. Sollte für längere Zeit (mehr als einen Monat) kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden haben, muss ggf. auch die versicherungsrechtliche Beurteilung geändert und eine Abmeldung erstellt werden. Auf jeden Fall muss die Höhe der entrichteten Beiträge überprüft, eine Neuberechnung durchgeführt und die Beiträge nachträglich abgeführt werden.
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Mehr zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfahren Sie in unseren Steckbrief Kurzarbeit.