Lärm am Arbeitsplatz kann zu gesundheitlichen Schäden führen und stellt außerdem eine Unfallgefahr dar. Lärmschwerhörigkeit ist die am zweithäufigsten anerkannte Berufskrankheit. Das Schlimme am Lärm: Die Schädigung geschieht schleichend, meist über viele Jahre hinweg – und sie kann nicht rückgängig gemacht werden. Umso wichtiger ist der Lärmschutz. Im Jahr 2022 wurde in 6.637 Fällen Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannt. Besonders häufig sind Beschäftigte betroffen, die mit schweren Maschinen arbeiten, beispielsweise auf dem Bau oder in der Metall- und Holzbearbeitung.
Wann wird es gefährlich?
Lärm wird in Dezibel (dB(A)) gemessen. Die Dezibel-Skala ist nicht linear, sondern logarithmisch. Das bedeutet, dass man jede 10-dB-Steigerung als Verdopplung der Lautstärke empfindet. Der Referenzwert (0 dB) ist die geringste Schallintensität, die ein menschliches Ohr wahrnehmen kann.
Eine Schädigung ist bereits bei einer längeren Belastung von 85 dB(A) möglich. Das Problem: Diese Lautstärke wird oft gar nicht als besonders belastend empfunden. Die Schmerzgrenze liegt nämlich bei ca. 130 dB(A). Zum Vergleich: Beim normalen Straßenverkehr werden etwa 60 dB(A) gemessen, bei einer Kreissäge 100 dB(A).
Unmittelbaren Schaden kann ein so genanntes Knalltrauma verursachen, bei dem ein extrem lautes Geräusch in der Nähe des Ohres ertönt. Beispielsweise bei einem Feuerwerkskörper oder einem Schuss in Nähe des Kopfes.
Wie kann man vorbeugen?
Wie eigentlich immer beim Arbeitsschutz steht die Gefährdungsbeurteilung an erster Stelle. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine solche Beurteilung zu erstellen. Führt diese Analyse zum Ergebnis, dass eine Gefährdung besteht oder bestehen könnte, müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Gegen Lärm können unterschiedliche Maßnahmen helfen. Findet die Arbeit nicht unmittelbar an einem lauten Gerät oder in einem lauten Umfeld statt, können bauliche Maßnahmen helfen. Das können etwa dreifachverglaste Fenster oder geräuschhemmende Isolierungen sein.
Bei der direkten Arbeit an und mit lauten Maschinen geht das natürlich nicht. Dann kommt es auf die persönliche Schutzausrüstung (PSA) des Beschäftigten an. Der Arbeitgeber muss beispielsweise geeignete Ohrschützer bzw. Kopfhörer zur Verfügung stellen. Alternativ können auch Ohrstöpsel ausreichend sein. Dabei gibt es auch Unterschied, etwa speziell angefertigte Ohrstöpsel (nach Maß) oder die bekannten Standardstöpsel. Welche Methode im Einzelfall besser ist, hängt auch von den persönlichen Vorlieben des Mitarbeiters ab. Entscheidend ist, dass der Lärmschutz auch wirklich getragen wird und nicht – weil er vielleicht nicht richtig passt und deshalb unbequem ist – in der Tasche oder Schublade liegen bleibt. Es ist auch Aufgabe des Arbeitgebers, die Mitarbeiter bei der Nutzung der PSA zu unterrichten und deren Anwendung zu überwachen.
Wo kann ich mich beraten lassen?
Ansprechpartner in puncto Lärmschutz sind neben den Berufsgenossenschaften die Betriebsärzte. Diese können den Arbeitgeber auch über mögliche Gesundheitsstörungen durch Lärm beraten.
Sie geben Hinweise bei der Auswahl der geeigneten Gehörschutzmittel, bei technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen. Außerdem können sie bei der Motivation der Beschäftigten unterstützen, damit diese den persönlichen Gehörschutz bei der Arbeit auch tatsächlich nutzen.
Hinweise zur Benutzung von Gehörschutz finden Sie in der DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“.
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