Nebenberuflich Minijobber, hauptberuflich Beamter. Geht das? Was bei diesem ungewöhnlichen Duo zu berücksichtigen ist, erfahren Sie hier.

Dürfen Beamte nebenher arbeiten?

Grundsätzlich dürfen Beamte nebenher eine andere Beschäftigung ausüben. Dabei gibt es allerdings eine Reihe von Kriterien, die in den jeweiligen Landesgesetzen bzw. im Bundesbeamtengesetz geregelt sind. So darf ein Beamter beispielsweise nicht für ein Unternehmen arbeiten, das er in seiner Funktion kontrollieren muss (z.B. Lebensmittelprüfer). Sonst droht ein Interessenskonflikt. Außerdem ist der Umfang einer Nebentätigkeit geregelt. Die Höhe des zulässigen Nebenverdienstes hängt unter anderem von der Höhe der Besoldung in der Beamtentätigkeit ab. Wenn Sie einen Beamten im Nebenjob einstellen, sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass er diese Tätigkeit in jedem Fall seinem Dienstherrn melden und sie genehmigen lassen muss.

Der Minijob und die Beiträge bei Beamten

Auch für einen Beamten müssen Sie als Arbeitgeber die Pauschalbeiträge für Minijobber zahlen. Ausnahme: Die 13 Prozent Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung entfällt, wenn der Beamte nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Viele Beamte haben – aufgrund des Anspruchs auf Beihilfe gegenüber ihrem Dienstherrn – eine private Restkostenversicherung abgeschlossen, die nur die nicht von der Beihilfe gedeckten Kosten übernimmt. Andere Beamte sind aber Mitglied einer Krankenkasse – in diesen Fällen müssen Sie auch den Pauschalbeitrag zahlen.

Das gilt auch für die Rentenversicherung. Hier besteht ganz normal Versicherungspflicht, von der sich der Beamte aber – wie jeder andere Minijobber auch – befreien lassen kann. Dafür reicht eine schriftliche Erklärung Ihnen gegenüber aus. Die Erklärung müssen Sie in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Bitte beachten Sie, dass diese Unterlagen in digitaler Form gespeichert werden müssen.

Gehen auch mehrere Minijobs?

Bei einem normalen Arbeitnehmer mit Hauptbeschäftigung bleibt bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs nur der zuerst aufgenommene versicherungsfrei. Jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und damit versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt für die Arbeitslosenversicherung.

Bei Beamten ist das anders, da hier keine (versicherungspflichtige) Hauptbeschäftigung in diesem Sinne besteht. Deshalb werden mehrere parallel ausgeübte Minijobs zusammengerechnet. Bleiben deren Entgelte insgesamt unterhalb der Entgeltgrenze (2023 = 520 Euro), bleiben sie versicherungsfrei (außer natürlich in der Rentenversicherung).

Was ist ein Beamter?

Nach der juristischen Definition sind Beamte Personen, welche in einem öffentlichen-rechtlichen Treueverhältnis zum Staat beziehungsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Ihre Aufgaben bestehen insbesondere in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.

Ein Beamter ist im weiteren Sinne natürlich auch ein Arbeitnehmer, denn er stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung, um damit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Trotzdem sind Beamte in ihrer Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig wie andere Arbeitnehmer, denn sie haben gegenüber ihrem Arbeitgeber, dem Staat, besondere Ansprüche wie Beihilfe im Krankheitsfall und Pensionsanspruch und sind in der Regel unkündbar. Deshalb benötigen sie den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung nicht.

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