Wenn Ihre Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig (AU) krankgeschrieben sind, stellt ein Plan für die Wiedereingliederung häufig eine sinnvolle Maßnahme zu einer gelungenen Rückkehr an den Arbeitsplatz dar. Bei einer Wiedereingliederung wird eine Vereinbarung getroffen, dass Ihr Arbeitnehmer seine Arbeit wieder schrittweise aufnimmt. Der Umfang der täglichen Arbeitsstunden muss in medizinisch verantwortbarem Umfang erfolgen. Der Wiedereingliederungsplan sieht üblicherweise vor, die Stundenzahl schrittweise so steigern, bis die volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist und Ihr Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnimmt.

Nachweis über Arbeitsunfähigkeit

In der Zeit der Wiedereingliederung hat Ihr Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Krankengeldzahlung durch die zuständige Krankenkasse. Auch für die Phase der Wiedereingliederung muss Ihr Arbeitnehmer der Krankenkasse einen ärztlichen Nachweis vorlegen, dass er weiterhin arbeitsunfähig ist.

Urteil des Sozialgerichts Hamburg

Vor dem Sozialgericht Hamburg wurde mit Urteil S 46 KR 2302/17 vom 18. Februar 2019 entschieden, dass die ärztliche Feststellung und somit der Nachweis einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend über den dafür vorgesehenen Vordruck zu erfolgen hat. Vielmehr erbringe im strittigen Fall der Wiedereingliederungsplan den notwendige Nachweis, den die Krankenkasse erhalten hat.  Aus diesem gehe hervor, dass noch nicht die volle Arbeitsfähigkeit hergestellt und wann mit einer vollen Wiederherstellung zu rechnen sei. In § 46 SGB V sei zwar die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als notwendige Voraussetzung für eine Krankengeldzahlung fixiert. Der Paragraph gebe jedoch nicht zwingend vor, dass der übliche Vordruck verwendet werden muss.