Viele beginnen ihre selbstständige Tätigkeit zunächst als Nebenerwerb und behalten ihre bisherige Beschäftigung bei. Manche verringern dafür ihre Arbeitszeit in der Festanstellung, um beides zu schaffen – sie sind also erstmal nebenberuflich selbstständig. Wenn Sie auch vorhaben, sich selbstständig zu machen, sollten Sie eine ganze Reihe von Dingen beachten. Worauf es ankommt:

Erster Schritt in die Selbstständigkeit: den Arbeitgeber informieren

Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, oft gibt es sogar eine entsprechende Verpflichtung im Arbeits- oder Tarifvertrag: Sie sollten in jedem Fall Ihren Arbeitgeber informieren, wenn Sie sich nebenher selbstständig machen wollen. Verbieten kann er Ihnen das grundsätzlich nicht, es sei denn, Sie treten in unmittelbare Konkurrenz zu ihrem Unternehmen.

Nebenberuflich selbstständig – und die Sozialversicherung?

Nebeneinkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Es gibt allerdings Ausnahmen. In der Krankenversicherung endet die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer erst, wenn Sie hauptberuflich selbstständig sind. Das hängt von der zeitlichen Inanspruchnahme für Ihre Tätigkeit und der Höhe des erzielten Gewinns ab. Auf jeden Fall gelten Sie als hauptberuflich Selbstständig, wenn Sie andere Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftien. Im Zweifel sollten Sie sich frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse erkundigen – auch nach einer freiwilligen Mitgliedschaft.

Die Frage, ob Sie die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben, ist nicht nur für die Kranken- und Pflegeversicherung relevant. Wenn Sie die Beschäftigung mehr als geringfügig ausüben (also kein Minijob vorliegt), sind Sie unter Umständen pflichtversichert in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt zum Beispiel für Handwerker oder Hebammen. Gehören Sie nicht zu diesen Gruppen, kann es durchaus attraktiv für Sie sein, einen Antrag auf Pflichtversicherung in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu stellen. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf der Website Selbstständige der DRV. Ob Sie die Voraussetzungen für eine freiwillige Arbeitslosenversicherung erfüllen und wann diese für Sie Sinn macht, lesen Sie auf der Webseite Freiwillige Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit.

Woraus Sie sonst noch achten sollten…

Welche weiteren Behördengänge Sie vornehmen müssen, hängt davon ab, in welcher Branche Sie sich selbstständig machen, also insbesondere, ob es sich um ein Gewerbe oder etwa eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Bei einem Gewerbe müssen Sie diese beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, das ist bei einer freiberuflichen Tätigkeit, etwa als Journalist, nicht nötig.

Weitere Anmeldungen und/oder Genehmigungen können erforderlich sein, beispielsweise bei der Herstellung von Lebens- oder Arzneimitteln oder bei bestimmten medizinischen Berufen.

Es kann auch sein, dass Sie sich bei einer Kammer (z. B. Handwerkskammer, Anwaltskammer) anmelden müssen. Erkundigen Sie sich da möglichst frühzeitig, damit Sie alle notwenigen Genehmigungen vorliegen haben, wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit beginnen.

Bei zusätzlichen Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit müssen Sie diese dem Finanzamt melden. Dieses kann von Ihnen auch eine Einkommenssteuervorauszahlung verlangen. Alles Weitere (z. B. eine mögliche Umsatzsteuerpflicht) klären Sie am besten direkt mit Ihrem Finanzamt.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Lesen Sie dazu gern auch unseren Steckbrief Selbstständige und Versicherungsstatus. Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit ausweiten und selbst Mitarbeiter einstellen, hilft Ihnen unser Frage-Antwort-Katalog für neue Arbeitgeber.