Grundsätzlich ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine Ausnahme gilt allerdings für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die so genannten Minijobs. Diese sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt die Grenze von 603 Euro (Grenzwert für 2026) nicht übersteigt. In der Rentenversicherung besteht hingegen Versicherungspflicht. Allerdings kann sich der Beschäftigte davon durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber davon befreien lassen. Die Befreiung wirkt einheitlich auf alle parallel ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen und gilt, solange die Beschäftigung besteht.

Was ist neu ab Juli 2026?

Ab Juli 2026 besteht für die betroffenen Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, die Möglichkeit, diese Entscheidung für die Zukunft rückgängig zu machen.

Allerdings besteht diese Möglichkeit nur einmalig. Die Regelung verhindert einen wiederholten Wechsel des Versicherungsstatus durch regelmäßige Antragsstellung.

Die Rücknahme der Befreiung funktioniert im Grunde wie die Befreiung: Es genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser dokumentiert die Erklärung in den Entgeltunterlagen und übermittelt die entsprechende Ummeldung zum Beginn des Folgemonats an die Minijob-Zentrale. Widerspricht diese nicht innerhalb eines Monats, ist die Rücknahme der Befreiung wirksam.

Warum sollte man die Befreiung widerrufen?

Der Grund für die Befreiung ist in der Regel, dass der Beschäftigte seinen Beitragsanteil an den Beiträgen sparen möchte. Besonders verständlich ist das bei einem Minijob im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens, weil der Arbeitgeber hier nur einen Pauschbetrag von 5 Prozent – statt wie sonst 15 Prozent – zahlt und der Beschäftigte die restlichen 13,6 Prozent.

Bei einem normalen Minijob beträgt die Eigenbelastung für den Beschäftigten hingegen lediglich 3,6 Prozent. Dafür steigen die Rentenansprüche und vor allem werden die Ansprüche auf die vollen Leistungen der Rentenversicherung, beispielsweise die Rente wegen Erwerbsminderung oder notwendige Rehabilitationsmaßnahmen gesichert. Denn dafür ist die vorherige Versicherungspflicht eine der Voraussetzungen.

Die Minijob-Zentrale gibt an, dass sich für ein Jahr Pflichtbeiträge bei einem Minijob (aus 603 Euro monatlich) die monatliche Rente um 5,68 Euro erhöht.

Was ist bei Rentnern zu beachten?

Für Rentner gilt eine Besonderheit. Hat ein Altersrentner die Regelaltersgrenze erreicht, endet die Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes. Das gilt sowohl für Minijobs als auch für normale Beschäftigungen. Der Rentner kann aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, zahlt dann weiterhin seinen Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen. So kann, auch nach Rentenbeginn, die Rente zukünftig erhöht werden. Auch ein Rentner, der sich zuvor von der Rentenversicherungspflicht im Minijob hat befreien lassen, kann diese Befreiung – einmalig – zurücknehmen und dann wieder rentensteigernde Beiträge zahlen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Zur Vertiefung des Themas lesen Sie gern unsere Steckbriefe Altersrente, Flexirente und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs mit Verdienstgrenze. Hilfreich ist auch unser Frage-Antwort-Katalog Beschäftigung nach Beginn der Rente.