Das deutsche Sozialversicherungssystem bietet umfassenden und beständigen Schutz. Das zugrunde liegende Solidaritätsprinzip braucht zum Funktionieren jedoch eine breite Basis, weshalb die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein wichtiger Begriff ist.

Allerdings sind gesetzlich auch immer Ausnahmen von der Versicherungspflicht normiert – und zwar immer dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass anderweitig oder eigeninitiativ für die eigene Absicherung Vorsorge getroffen wird.

Versicherungsfreiheit

Für die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) formuliert § 6 SGB V eine Reihe von Ausnahmen von der Krankenversicherungspflicht. Dazu gehören beispielsweise Ausnahmen für Beamte, Selbstständige oder auch Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Die Versicherungsfreiheit führt regelmäßig zu einem Überdenken der Versicherungssituation und in einigen Fällen auch zu einer Versicherung in der Privaten Krankenversicherung (PKV). Dieser Schritt ist allerdings nicht ohne Weiteres umkehrbar.

Rückkehr bei Versicherungspflicht

Nach einer längeren PKV-Versicherungszeit ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich möglich. Diese wird durch das Entstehen einer erneuten Versicherungspflicht, beispielsweise durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, begründet und durchgeführt.

Ausnahmen

Allerdings möchte der Gesetzgeber die GKV-Solidargemeinschaft auch vor einer beliebigen Rückkehr schützen und hat daher in § 6 Abs. 3a SGB V definiert, dass Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Grunde nach versicherungspflichtig werden, weiterhin versicherungsfrei bleiben, wenn

  1. sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und
  2. sie mindestens in der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig waren.

In diesen Konstellationen ist also eine Rückkehr in die GKV nicht möglich.

Versicherungspflicht nach aktivem Erwerbsleben

Für potenzielle Arbeitnehmer, die nach dem eigenen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (Rentenbezug, dauerhafte Aufgabe Selbstständigkeit) wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen möchten, gilt diese Ausnahmedefinition zur Versicherungspflicht analog.

Allerdings wird dabei nicht die Versicherungspflicht in Bezug auf die jeweils aktuelle Situation gemäß § 6 Abs. 3a SGB V geprüft, sondern immer bezogen auf die Situation, die beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorlag.

Lesen Sie für ergänzende Informationen gerne auch unseren Steckbrief Sozialversicherungspflicht.