Sachbezugswerte spielen für Sie als Arbeitgeber immer dann eine Rolle, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Unterkunft bzw. Verpflegung kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellen. Die so von Ihren Arbeitnehmern in Anspruch genommenen Leistungen sind in Höhe bestimmter Beträge als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt anzusetzen und müssen von Ihnen in der Entgeltabrechnung zusätzlich berücksichtigt werden.

Einmal jährlich werden die sogenannten Sachbezugswerte angepasst und in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgeschrieben. Am 8. November 2019 hat der Bundesrat der Änderungsverordnung der SvEV mit Wirkung zum 1. Januar 2020 zugestimmt. Diese tritt somit wie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgeschlagen mit den folgenden neuen Sachbezugswerten in Kraft.

Werte für Unterkunft

Sofern Sie Ihren Arbeitnehmern Unterkunft gewähren, ist diese mit einem Sachbezugswert in Höhe von 235 Euro monatlich bzw. 7,83 Euro kalendertäglich als Arbeitsentgelt anzurechnen.

Für Besonderheiten, bspw. der Aufnahme im eigenen Haushalt, Arbeitnehmern unter 18 Jahren oder Mehrfachbelegungen von Unterkünften, reduziert sich der Sachbezugswert prozentual gemäß § 2 Abs. 3 und 4 SvEV. Hier ist auch beschrieben, wie im Einzelfall ein abweichender Wertansatz ermittelt werden kann, wenn der vorgegebene Sachbezugswert zu hoch im Vergleich zu den ortsüblichen Mieten ist.

Werte für Verpflegung

Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern die Verpflegung vollständig stellen, ist diese insgesamt mit einem Sachbezugswert in Höhe von 258 Euro monatlich bzw. 8,60 Euro kalendertäglich als Arbeitsentgelt anzusetzen.

Dabei sind folgende Teilbeträge festgelegt worden:

  • Frühstück – 54 Euro monatlich bzw. 1,80 Euro kalendertäglich
  • Mittagessen – 102 Euro monatlich bzw. 3,40 kalendertäglich
  • Abendessen – 102 Euro monatlich bzw. 3,40 kalendertäglich

Werte bei anteiliger Kostenübernahme

Sofern Sie Ihren Arbeitnehmern Unterkunft bzw. Verpflegung verbilligt, aber nicht kostenfrei zur Verfügung stellen, ist der vom Arbeitnehmer geleistete Kostenanteil vom festgelegten Sachbezugswert abzuziehen und reduziert somit das zusätzliche, steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt gem. § 2 Abs. 5 SvEV.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die unter diesem Link veröffentlichte SvEV zum Redaktionsschluss noch die Werte des Jahres 2019 enthält.

Für weitere Informationen lesen Sie hier im Informationsportal den Steckbrief Arbeitsentgelt.