Ob selbstständig oder abhängig beschäftigt: Die Abgrenzung ist oft nicht eindeutig. Das zeigt auch ein Urteil des hessischen Landessozialgerichts zur Tätigkeit einer Reitlehrerin für einen Reitverein.
Der Verein hielt sie für selbstständig, die Rentenversicherung forderte dagegen Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Gericht bestätigte diese Einordnung (Az. L 1 BA 22/23).
Der Fall zeigt, dass eine Bezeichnung als freie Mitarbeit allein nicht ausreicht. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit tatsächlich organisiert wird. Gerade bei regelmäßig eingesetzten Solo-Selbstständigen sollten Auftraggeber deshalb frühzeitig prüfen, ob Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vorliegen.
Wie kann man eine selbstständige Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung abgrenzen?
Es gibt einige zentrale Entscheidungskriterien im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Für ein Arbeitsverhältnis sprechen insbesondere:
- Die Arbeit wird weisungsgebunden hinsichtlich Inhalt, Ort, Zeit und Durchführung ausgeübt.
- Der Betroffene ist in den Betrieb eingegliedert und wird in betriebliche Abläufe eingebunden.
- Der Betroffene trägt kein eigenes Unternehmerrisiko und zeigt keine für Unternehmer typische Initiative.
- Es wird ein gleichbleibendes, festes Entgelt gezahlt, vergleichbar mit Arbeitnehmern.
- Es besteht ein Anspruch auf Urlaub und/oder Entgeltfortzahlung.
- Die Tätigkeit wird in eigener Person erbracht, Aufgaben dürfen oder können nicht delegiert werden.
- Der Arbeitsumfang wird im Wesentlichen vom Auftraggeber bestimmt.
- Der Auftraggeber lässt vergleichbare Tätigkeiten sonst durch eigene Arbeitnehmer ausführen.
- Der Betroffene arbeitet im Wesentlichen dauerhaft nur für einen Auftraggeber und beschäftigt keine Mitarbeiter.
Bei diesen Kriterien handelt es sich nur um Indizien, entscheidend ist immer die Gesamtabwägung.
Wichtig: Es kommt nicht so sehr auf die vertraglichen Vereinbarungen an, obwohl die auch relevant sind, entscheidend sind aber immer die tatsächlichen Verhältnisse.
Was sind typische Grenzfälle?
Der Verdacht einer Scheinselbstständigkeit liegt beispielsweise nahe, wenn es sich um einen ehemaligen Arbeitnehmer handelt, der dieselbe Tätigkeit nun „frei“ für denselben Auftraggeber erbringt, womöglich noch bei gleicher Vergütung.
Auch eine Tätigkeit eines Solo-Selbstständigen, der also keine Mitarbeiter beschäftigt und faktisch wie ein interner Mitarbeiter mit festen Zeiten und mit den Arbeitsmitteln des Auftraggebers arbeitet, ist in der Regel abhängig beschäftigt.
Was kann man tun, um spätere Probleme und Beitragsnachforderungen zu vermeiden?
Sicherheit bietet das Statusfeststellungsverfahren. Für einige Personenkreise ist es sogar vorgeschrieben, nämlich für GmbH-Geschäftsführer und mitarbeitende Familienangehörige. Darüber hinaus gibt es ein optionales, also freiwilliges Statusfeststellungsverfahren. Im optionalen Verfahren können sowohl der Auftraggeber, also der potenzielle Arbeitgeber, als auch der Auftragnehmer, also der potenzielle Arbeitnehmer oder Selbstständige einen Antrag stellen.
Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Deren Entscheidung ist für alle Sozialversicherungsträger bindend und bezieht sich immer nur auf das konkret geprüfte Rechtsverhältnis.
So besteht von Beginn an Klarheit darüber, ob es sich um ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder wirklich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
Es gibt neben der konkreten Entscheidung im Einzelfall auch die Möglichkeit einer so genannten Prognoseentscheidung. Dabei wird der voraussichtliche Erwerbsstatus schon vor Aufnahme der Tätigkeit festgestellt. Voraussetzung dafür sind ein schriftlicher Vertrag und klar umrissene Durchführungsumstände.
Möglich ist auch eine Gruppenfeststellung. Damit wird eine einheitliche Beurteilung gleichartiger Auftragsverhältnisse vorgenommen. So können mehrere Einzelverfahren vermieden werden. Für Arbeitgeber empfiehlt sich daher eine frühzeitige Prüfung der tatsächlichen Einsatzbedingungen. Bestehen Zweifel, kann ein Statusfeststellungsverfahren helfen, spätere Beitragsnachforderungen und langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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Lesen Sie ergänzend unsere Steckbriefe Selbstständige und Versicherungsstatus und Statusfeststellungsverfahren.

