Erleidet der Arbeitnehmer während der Probearbeit einen Unfall, ist er als „Wie-Beschäftigter“ auch gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Mann geklagt, der bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen einen Tag probeweise ohne Bezahlung gearbeitet hatte. Bei der Entsorgung von Mülltonnen hatte er sich bei einem Sturz schwer am Kopf verletzt. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei.

Dem stimmte das BSG zu, allerdings habe der Arbeitsuchende eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit mit wirtschaftlichem Wert erbracht. Zudem sollte der Probearbeitstag dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und habe damit objektiv einen wirtschaftlichen Wert. Daher sei der Kläger ein „Wie-Beschäftigter“ im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gelte somit auch an Probearbeitstagen.

Das Urteil vom 20.08.2019 mit dem Aktenzeichen B 2 U 1/18 R ist unter dem hinterlegten Link zu finden. Wenn Sie als Arbeitgeber von einem möglichen Arbeits- oder Meldeunfall erfahren, müssen Sie diesen melden – unabhängig von einer späteren Beurteilung des Unfallversicherungsträgers. Die Voraussetzungen hierzu können Sie im Informationsportal in unserem Steckbrief Unfall prüfen.