Ende 2024 gingen etwa 1,05 Millionen Altersrentner in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, wie die Deutsche Rentenversicherung berichtet. Das entspricht rund 7 % aller Altersrentner. Daneben war rund 1 Million Altersrentner in einem Minijob tätig. Die Gründe dafür sind vielfältig: Neben der finanziellen Notwendigkeit in vielen Fällen, werben Unternehmen auch gezielt um ältere Beschäftigte, um gegen den Fachkräftemangel anzukämpfen. Auch persönliche Gründe wie der Wunsch, aktiv zu bleiben oder soziale Kontakte zu pflegen, können eine Rolle spielen.
Welche Auswirkungen hat der Rentenbezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung?
Entscheidend ist in erster Linie die Rentenart, die wir hier auflisten. (Hinweis: Hier geht es nur um Beschäftigungen, die nicht als Minijob versicherungsfrei sind.)
Die Hinterbliebenenrente
Der Bezug einer Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente) wirkt sich nicht auf die versicherungsrechtliche Beurteilung Altersrentner aus. Bei eigenen, so genannten Versichertenrenten ist das aber anders.
Die Erwerbsminderungsrente
Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sind in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig.
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1111
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Auch der Arbeitgeberanteil ist hierfür nicht zu zahlen. In der Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht, allerdings ist in dem Fall der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Für die Meldungen sind folgende Angaben wichtig:
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 3101
Die Altersrente
Bei einer Altersrente wird danach unterschieden, ob die individuelle Regelaltersgrenze erreicht ist oder noch nicht. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht in allen Zweigen Versicherungspflicht. Nur in der Krankenversicherung ist die Besonderheit zu beachten, dass nur der ermäßigte Beitragssatz zu zahlen ist, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Personengruppenschlüssel: 120
Beitragsgruppenschlüssel: 3111
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ändert sich das Bild. Dann besteht Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen ist aber zu zahlen. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht. In der Krankenversicherung ist nur der ermäßigte Beitragssatz zu zahlen, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Personengruppenschlüssel: 119
Beitragsgruppenschlüssel: 3321
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Altersrentner sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Nur der Arbeitgeberanteil ist weiterhin zu entrichten. Allerdings können die Beschäftigten auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiterhin vollwertige Beiträge zahlen, die sich auch rentensteigernd auswirken.
Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben, der diese in den Entgeltunterlagen dokumentieren muss.
Personengruppenschlüssel: 120
Beitragsgruppenschlüssel: 3121
Hinzuverdienstgrenzen
Für Bezieher einer Altersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. Sie dürfen, gleichgültig, ob sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder nicht, unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dadurch die Rente gekürzt werden oder gar entfallen kann.
Bei Erwerbsminderungsrenten sieht das anders aus. Hier gibt es Hinzuverdienstgrenzen, bis zu denen ein Nebeneinkommen rentenunschädlich ist. Für 2025 beträgt diese Grenze bei Renten wegen Teilweiser Erwerbsminderung 39.322,50 Euro jährlich, bei voller Erwerbsminderung sind es 19.661,25 Euro. Ist der Hinzuverdienst höher, kann die Rente ganz oder teilweise gekürzt werden.
Bei Hinterbliebenenrenten ist es unterschiedlich. Bei Witwen- und Witwerrenten gibt es monatliche Freibeträge. Diese richten sich unter anderem nach der Zahl der waisenrentenberechtigten Kinder. Einkünfte, die über dem Freibetrag liegen, werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Für Bezieher einer Waisen- oder Halbwaisenrente gibt es keine Einkommensanrechnung.
Zwar sind Sie als Arbeitgeber nicht für die Einhaltung der Verdienstgrenzen verantwortlich, Sie sollten Ihre betroffenen Beschäftigten aber darauf hinweisen, wenn sich ein Überschreiten abzeichnet. In einigen Fällen bestehen höhere Zuverdienstgrenzen – in jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger zu empfehlen.
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