Urlaubsgeld und weitere Zusatzleistungen zum monatlichen Entgelt – das hat natürlich jeder Arbeitnehmer gern. Doch muss ich als Arbeitgeber ein Urlaubsgeld zahlen?

Kein Anspruch auf Urlaubsgeld

Eines vorweg: Einen gesetzlichen Anspruch auf ein – zusätzliches – Urlaubsgeld gibt es nicht. Natürlich müssen Sie zumindest während des gesetzlichen Mindesturlaubs das Entgelt fortzahlen, eine zusätzliche Leistung sieht das Gesetz aber nicht vor. Anders in vielen Tarifverträgen. Nach einer Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) erhalten 74 Prozent der Beschäftigten in tarifgebundenen Unternehmen ein zusätzliches Urlaubsgeld. Bei den anderen sind es nur 36 Prozent.

Die Grundlage besteht dann entweder in einer arbeitsvertraglichen Regelung oder die Zahlung beruht auf einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers. Passiert das häufiger (mehr als dreimal), kann sich der Anspruch aus einer sich so entwickelten „betrieblichen Übung“ ergeben.

Urlaubsgeld und die Sozialversicherungsbeiträge

Für das während des Urlaubs fortgezahlte Arbeitsentgelt gibt es keine besondere Regelung – das ist klassisch laufendes Arbeitsentgelt und wird entsprechend behandelt. Bei einem zusätzlichen Urlaubsgeld handelt es sich aber um eine Einmalzahlung und für diese gilt eine besondere Beitragsberechnung. Zumindest dann, wenn die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden monatlichen Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze im Monat der Auszahlung übersteigt. Dann müssen Sie eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bilden. Wie genau das geht, können Sie in unserem Steckbrief Einmal- und Sonderzahlungen nachlesen.

Es ist also wichtig, dass Sie die Unterscheidung zwischen dem laufenden (Urlaubs-)Entgelt und einem zusätzlichen Urlaubsgeld treffen und diese in der Entgeltabrechnungssoftware entsprechend kennzeichnen.

Und es gibt noch eine weitere Besonderheit: Einmalige Zuwendungen wie das zusätzliche Urlaubsgeld werden für die Berechnung der Umlagen U1 und U2 nicht berücksichtigt. Grund dafür ist, dass diese bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht erstattungsfähig sind – auch nicht anteilig. Bei der Insolvenzgeldumlage hingegen werden die Einmalzahlungen mit einbezogen.

Die Berücksichtigung bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung

In einigen Fällen ist die Frage der Versicherungspflicht oder -freiheit von der Höhe des Entgelts abhängig. Das gilt bei Minijobs und bei der Krankenversicherungspflicht (Versicherungspflichtgrenze). Bei den Minijobs müssen auch Einmalzahlungen bei der Frage berücksichtigt werden, ob die Entgeltgrenze (derzeit 520 Euro monatlich) eingehalten wird. Wichtig dabei: Zwar darf in höchstens zwei Monaten innerhalb eines Jahres die Entgeltgrenze überschritten werden, das gilt aber nur für ein unvorhersehbares Überschreiten. Die Zahlung von Urlaubsgeld ist aber vorhersehbar und deshalb muss dieses von vornherein berücksichtig werden.

Ähnlich ist es bei der Frage der Krankenversicherungsfreiheit. Hier ist allerdings entscheidend, dass die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist. Besteht kein Rechtsanspruch auf die Zahlung (und kein Gewohnheitsrecht), bleibt die Einmalzahlung bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) unberücksichtigt.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Für die Beurteilung, ob ein von Ihnen gezahltes Urlaubsgeld beitragspflichtig ist, können Sie unseren Frage-Antwort-Katalog Arbeitsentgelt nutzen. Geht es um die Prüfung eines Minijobs, hilft Ihnen der Frage-Antwort-Katalog Minijob mit Verdienstgrenze weiter. Außerdem stehen Ihnen unsere Steckbriefe Minijob mit Verdienstgrenze und Einmal- und Sonderzahlungen zur Verfügung.