Studenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. In der Rentenversicherung gilt diese Ausnahmeregelung allerdings nicht. Und auch in der gesetzlichen Unfallversicherung sind die beschäftigten Studenten – ohne Rücksicht auf ihren sonstigen versicherungsrechtlichen Status – versichert.

Wer gilt in diesem Sinne als Student?

Das Gesetz spricht von so genannten „ordentlich Studierenden“. Das bedeutet, dass der Betreffende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Fachhochschule immatrikuliert, also eingeschrieben ist. Dabei muss es sich um ein „richtiges“ Studium handeln, also eine Einschreibung als Gasthörer oder in einem Urlaubssemester reicht dafür nicht aus.

In jedem Fall muss die Eigenschaft als Student im Vordergrund stehen. Daher gilt für die versicherungsfreie Werkstudentenregelung eine Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche. In vorlesungsfreien Zeiten, also in den Semesterferien, kann mehr gearbeitet werden. Auch wenn die Beschäftigung am Wochenende oder nachts ausgeübt wird, kann eine längere Arbeitszeit unschädlich sein. In solchen Fällen empfiehlt es sich aber, eine Beurteilung der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) einzuholen. So können Sie spätere Meinungsverschiedenheiten mit dem Betriebsprüfer vermeiden.

Minijob oder Student?

Wird die Beschäftigung im Rahmen der Grenzen eines Minijobs ausgeübt, also mit einem monatlichen Entgelt von nicht mehr als 538 Euro (Wert 2024), ist und bleibt es ein Minijob. Die Eigenschaft als Student hat dann keine Bedeutung. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber dann die üblichen Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale entrichten müssen – diese erhält auch die notwendigen Meldungen.

Auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung bis zu zwei Monaten bleibt die Minijobregelung vorrangig. Dann besteht auch Rentenversicherungsfreiheit und es sind keine Pauschalbeiträge zu entrichten. Das Besondere: Studenten können ggf. mehrfach innerhalb eines Jahres kurzfristige Beschäftigungen ausüben – allerdings dürfen sie insgesamt nicht an mehr als 26 Wochen mehr als geringfügig (bis 538 Euro) beschäftigt sein. Sonst spricht man von berufsmäßiger Beschäftigung, weil das Studium nicht mehr überwiegt.

Studentenbeschäftigung oder nicht?

Ist die Beschäftigung mehr als geringfügig, aber innerhalb der 20-Stunden-Regelung, handelt es sich um eine Werkstudentenbeschäftigung. Das bedeutet, dass die Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist. In der Rentenversicherung besteht hingegen die herkömmliche Versicherungspflicht. Eine Befreiung ist – anders als beim Minijob – nicht möglich. Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam. Handelt es sich um ein Entgelt im Rahmen eines Midijobs, also mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von bis zu 2.000 Euro, ist die besondere Beitragsberechnung für diese Beschäftigungsart in der Rentenversicherung anzuwenden. Dann ist der Beitrag insgesamt niedriger, der Anteil des Arbeitgebers aber höher.

Werden die Grenzen der Werkstudentenregelung überschritten, tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein, also in allen Sozialversicherungszweigen.

Wer ist zuständig?

Handelt es sich nicht (mehr) um einen Minijob, ist die Krankenkasse des Beschäftigten die zuständige Einzugsstelle. Auch, wenn nur Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Das gilt also sowohl bei Anwendung der Werkstudentenregelung als auch bei einer darüber hinaus gehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Nur bei Minijobs (geringfügig entlohnt oder kurzfristig) ist die Zuständigkeit der Minijob-Zentrale gegeben.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Lesen Sie als Ergänzung unsere Steckbriefe Minijob mit Verdienstgrenze und Kurzfristiger Minijob. Mehr über die Beitragsberechnung bei Midijobs finden Sie im Steckbrief Übergangsbereich. Und natürlich enthält der Steckbrief Werkstudent weitere Informationen.