Seit der Zeit der Corona-Pandemie hat sich das Arbeiten im Home-Office fest in unserer Arbeitskultur verankert. Immer mehr Beschäftigte und ihre Unternehmen profitieren davon. Oft wird der Wunsch laut, das Home-Office ins Ausland zu verlegen – dorthin, wo man sonst Urlaub macht. Denn genau das bedeutet „Workation“ eigentlich. Das Kunstwort setzt sich zusammen aus dem englischen „Work“ für Arbeit und „Vacation“ für Urlaub.

Workation und die Sozialversicherung

In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Territorialprinzip. Das bedeutet, dass immer das Sozialversicherungsrecht des Staates anzuwenden ist, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Davon gibt es allerdings einige Ausnahmen durch bilaterale und multilaterale Sozialversicherungsabkommen, beispielsweise die einschlägigen EU-Verordnungen. Erste Frage ist immer: Wie lange soll die Beschäftigung im Ausland dauern? Handelt es ich um eine Entsendung, die von vornherein befristet ist? Ist der Auslandsaufenthalt nicht befristet, gilt in jedem Fall das Recht des Beschäftigungsstaates. Sonst ist zu prüfen, ob es ein anwendbares Sozialversicherungsabkommen gibt. Innerhalb der EU- und EWR-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein) sowie für die Schweiz und Großbritannienbleibt bei einer Entsendung, die auf nicht mehr als 24 Monate befristet ist, das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar.

Bei bilateralen Abkommen können abweichende Fristen gelten. Bei einer Entsendung in Drittstaaten gibt es keine konkrete Dauer der Befristung. Soll das deutsche Recht weitergelten, ist eine entsprechende Bescheinigung, innerhalb der EU-Staaten die klassische A1-Bescheinigung erforderlich. Bei bilateralen Abkommen gibt es entsprechende Vordrucke.

Arbeiten im Ausland? Es kommt drauf an wo!

Innerhalb der EU- und EWR-Staaten ist durch die Freizügigkeit eine Beschäftigung in einem anderen Land aufenthaltsrechtlich unproblematisch. Zumindest, wenn man eine entsprechende Staatsbürgerschaft hat. Bei Drittstaatsangehörigen sieht es schon wieder anders aus. Hier sind ggf. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen.

Auch wenn es innerhalb der EU-Staaten bleibt und die „richtige“ Staatsbürgerschaft besteht, sollten Sie nicht die entsprechenden Meldevorschriften für eine Entsendung vergessen. Zur Sicherstellung einheitlicher Arbeitsbedingungen und zur Vermeidung von Dumpinglöhnen sieht die EU-Entsenderichtlinie die Möglichkeit von regionalen Meldevorschriften vor. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber den zu entsenden Mitarbeiter vorab (!) über ein Meldeportal bei dem jeweiligen Land anmelden müssen. Das Problem: Die Bestimmungen unterscheiden sich von Land zu Land teilweise ganz erheblich. Also unbedingt vorher informieren und die Meldepflichten beachten.

Vorsicht Kostenfalle

Wenn Sie einen Mitarbeiter ins Ausland entsenden – und das gilt eben auch bei Workation – müssen Sie als Arbeitgeber im Falle eines Falles für die Krankheitskosten, also die medizinische Behandlung im Ausland, aufkommen. Sie erhalten zwar von der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland eine Erstattung, aber maximal die Kosten, die der Kassen in Deutschland entstanden wären. Und die Kostenunterschiede können erheblich sein.

Bei einer Auslandsentsendung empfiehlt es sich daher, eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

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Lesen Sie mehr zum Thema Auslandsentsendung im gleichnamigen Steckbrief Auslandsentsendung. Unser Frage-Antwort-Katalog Auslands- und Antragsverfahren bietet Ihnen zudem zusätzliche Informationen.